TE Vwgh Beschluss 2021/12/2 Ra 2018/06/0037

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über das Schreiben 1. des E P und 2. der H P, beide in N, zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Jänner 2018, LVwG-318-67/2017-R15, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Nüziders), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) legte dem Verwaltungsgerichtshof ein auf den Beschluss des LVwG vom 30. Jänner 2018, LVwG-318-67/2017-R15, Bezug nehmendes, handschriftlich verfasstes, mit 5. Februar 2018 datiertes und an das LVwG gerichtetes Schreiben der beiden im Spruch genannten Einschreiter als „außerordentliche Revision“ vor. Mit dem genannten Beschluss des LVwG war in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Baugesetz eine Beschwerde der beiden Einschreiter gegen einen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Nüziders als unzulässig zurückgewiesen worden.

2        In der erwähnten Eingabe vom 5. Februar 2018 bezeichneten die beiden Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem LVwG den zurückweisenden Beschluss des LVwG als „enttäuschende, unverständliche Entscheidung“, zu der sie „Stellung nehmen“ würden. Zusammengefasst hielten sie in dem Schreiben fest, das LVwG habe sich mit entscheidenden Rechtsfragen nicht befasst, und stellten die Frage, weshalb das LVwG keinen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Die Entscheidung widerspreche „jedem natürlichen Rechtsempfinden“.

3        Dass die beiden Personen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben wollten, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

4        Mit dieser Beurteilung übereinstimmend übermittelte das LVwG darauffolgend zwei weitere, an das LVwG adressierte Eingaben der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht, in denen diese - sich unter anderem gegen einen ihnen übermittelten Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Salzburg, wendend - ausdrücklich festhielten, dass sie mit ihrer Eingabe vom 5. Februar 2018 keine Revision erhoben hätten.

5        Aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 5. Februar 2018 und der nachfolgenden entsprechenden Bestätigung durch die Verfasser dieses Schreibens in ihren weiteren Stellungnahmen steht fest, dass sie keine außerordentliche Revision erhoben haben, sondern in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2018 (lediglich) ihre Missbilligung bzw. ihr Unverständnis über den Beschluss des LVwG vom 30. Jänner 2018 zum Ausdruck bringen wollten. Eine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallende Angelegenheit liegt demnach gegenständlich nicht vor. Das Verfahren über das Schreiben vom 5. Februar 2018 war daher - ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - einzustellen.

Wien, am 2. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060037.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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