TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 Ra 2021/07/0094

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §137 Abs3 Z8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dipl.-Ing. K K in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2021, Zl. LVwG-S-873/001-2021, betreffend eine Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei einerseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019, andererseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 jeweils gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilten - näher dargestellten - Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht nachgekommen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei einerseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019, andererseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 jeweils gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilten - näher dargestellten - Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht nachgekommen.

2        Dadurch habe der Revisionswerber jeweils § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn zwei Geldstrafen zu jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 55 Stunden) verhängte.Dadurch habe der Revisionswerber jeweils Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn zwei Geldstrafen zu jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 55 Stunden) verhängte.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses insofern ab, als dem Revisionswerber nunmehr zur Last gelegt wurde, er sei im Zeitraum von 31. Oktober 2020 bis 12. März 2021 einem ihm mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019 und 15. Juli 2020 jeweils gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht nachgekommen, weil er die Beseitigung der mit Erdmaterial vorgenommenen Verfüllungen von Gräben auf näher bezeichneten Grundstücken unterlassen habe, indem er an den genannten Örtlichkeiten keinerlei Maßnahmen zur Durchführung der ihm aufgetragenen Räumungsarbeiten (Entfernen des Erdmaterials) gesetzt habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses insofern ab, als dem Revisionswerber nunmehr zur Last gelegt wurde, er sei im Zeitraum von 31. Oktober 2020 bis 12. März 2021 einem ihm mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019 und 15. Juli 2020 jeweils gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht nachgekommen, weil er die Beseitigung der mit Erdmaterial vorgenommenen Verfüllungen von Gräben auf näher bezeichneten Grundstücken unterlassen habe, indem er an den genannten Örtlichkeiten keinerlei Maßnahmen zur Durchführung der ihm aufgetragenen Räumungsarbeiten (Entfernen des Erdmaterials) gesetzt habe.

5        Dadurch habe der Revisionswerber eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 iVm. den vorgenannten rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde begangen, weshalb das Verwaltungsgericht über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängte.Dadurch habe der Revisionswerber eine Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit den vorgenannten rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde begangen, weshalb das Verwaltungsgericht über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängte.

6        Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

7        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher hg. Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher hg. Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).

12       Unter „F) Gründe für die Zulässigkeit der a.o. Revision“ wird vorgebracht, wie oben zu „D lit a“ bzw. „E lit a“ ausgeführt worden sei, habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, ein Vorbringen des Revisionswerbers zu protokollieren. Damit habe es gegen grundsätzliche „Verfahrensschritte“ verstoßen, weil das rechtliche Gehör des Revisionswerbers verletzt worden sei. Die diesbezügliche Rechtslage und Judikatur sei eindeutig. Wenn also das Verwaltungsgericht dieses rechtliche Gehör verletzt habe, dann weiche es von der Rechtslage und „hier Judikatur“ ab. Daraus erfolge die Zulässigkeit der vorliegenden Revision.

13       Zudem habe das Verwaltungsgericht den Spruch „zweier Bescheide“ abgeändert und neu formuliert. Zu dieser rechtlichen Vorgangsweise gebe es keine Judikatur. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts erscheine auch verfehlt. Ein Strafbescheid sei nur zulässig, wenn jemand eine rechtswidrige Handlung setze, die gegen eine Norm verstoße, die erlassen worden sei, bevor eine rechtswidrige Handlung erfolge. In concreto sei es aber so, dass der Revisionswerber wegen Unterlassungen im Zeitraum von 31. Oktober 2020 bis 12. März 2021 bestraft worden sei, während die ihm angelastete verletzte Norm erst mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. September 2021 definiert worden sei.

14       Mit dem erstgenannten Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - dar, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007, 0008, mwN).Mit dem erstgenannten Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - dar, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007, 0008, mwN).

15       Auch mit dem Verweis auf die übrigen Revisionsausführungen (Revisionspunkt, Abschnitt „D“; Revisionsgründe, Abschnitt „E“) wird der Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0027, mwN).Auch mit dem Verweis auf die übrigen Revisionsausführungen (Revisionspunkt, Abschnitt „D“; Revisionsgründe, Abschnitt „E“) wird der Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht entsprochen vergleiche , VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0027, mwN).

16       Sofern der Revisionswerber eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ behauptet, so ist er darauf hinzuweisen, dass schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung desselben in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, aufzuzeigen gewesen wäre (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0064, mwN). Dem wird mit der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in der mündlichen Verhandlung ein - nicht näher präzisiertes - Vorbringen des Revisionswerbers zu protokollieren, nicht ansatzweise entsprochen.Sofern der Revisionswerber eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ behauptet, so ist er darauf hinzuweisen, dass schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung desselben in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, aufzuzeigen gewesen wäre vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0064, mwN). Dem wird mit der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in der mündlichen Verhandlung ein - nicht näher präzisiertes - Vorbringen des Revisionswerbers zu protokollieren, nicht ansatzweise entsprochen.

17       Der Ansicht des Revisionswerbers, dass es zur vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abänderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses keine Judikatur gebe, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt - worauf der Revisionswerber offenbar hinzuweisen versucht - allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, mwN).Der Ansicht des Revisionswerbers, dass es zur vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abänderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses keine Judikatur gebe, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt - worauf der Revisionswerber offenbar hinzuweisen versucht - allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, mwN).

18       In der Zulässigkeitsbegründung wird jedoch nicht behauptet, dass innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG keine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG in Bezug auf jene Tatbestandselemente des § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 vorgenommen worden wäre, die das Verwaltungsgericht der Bestrafung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt hat. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abänderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses vom 12. März 2021 begegnet daher keinen Bedenken.In der Zulässigkeitsbegründung wird jedoch nicht behauptet, dass innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG keine Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Bezug auf jene Tatbestandselemente des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 vorgenommen worden wäre, die das Verwaltungsgericht der Bestrafung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt hat. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abänderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses vom 12. März 2021 begegnet daher keinen Bedenken.

19       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20       Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070094.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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