TE Vwgh Beschluss 2021/11/17 Ra 2020/12/0046

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

E3L E05200510
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38
PG 1965 §41
PG 1965 §41 Abs3
PG 1965 §41 Abs3 idF 2018/I/102
PG 1965 §99 Abs6
VwGG §62 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des Dr. K M in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020, W255 2223007-1/3E, betreffend Bemessung des Ruhebezugs gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2021, EU 2021/0008 (Ra 2020/12/0049), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1        Der 1948 geborene Revisionswerber steht seit 1. August 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2        Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 18. Dezember 2021 wurde sein monatlicher Ruhegenuss ab 1. August 2012 betragsmäßig festgestellt. Die (gedeckelte) Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) erstmalig mit 1. Jänner 2014.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. August 2016 ab.

4        Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier das Unionsrecht im Hinblick auf eine Diskriminierung der Altersgruppe des Revisionswerbers gegenüber den nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegenstehe.

5        In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 21. September 2018 den Ruhegenuss des Revisionswerbers unter Nichtanwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 fest.

6        Mit der am 22. Dezember 2018 kundgemachten 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wurde § 41 Abs. 3 PG 1965 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 dahingehend abgeändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befanden, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.

7        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.7.2019 wurde der Ruhebezug des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2015 unter Anwendung dieser Novelle neu bemessen und ein dem Bund zu ersetzender Übergenuss festgestellt.

8        Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis lediglich hinsichtlich des Ausmaßes des Übergenusses teilweise Folge und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

9        Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter - infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe - zugestanden wären?“

10       Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 17. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120046.L00

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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