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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T T in S, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. September 2021, Zl. LVwG-AV-1233/002-2021, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2021wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F für drei Monate ab Zustellung des Bescheids (welche am 22. Juni 2021 erfolgte) entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2021wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F für drei Monate ab Zustellung des Bescheids (welche am 22. Juni 2021 erfolgte) entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2021 nach § 206 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Für die Probezeit sei Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Sexualtherapie angeordnet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 Z 8 und Abs. 4 FSG aus, das an einer erst 12jährigen Person begangene Sexualdelikt sei als besonders verwerflich zu beurteilen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung einer Sexualtherapie seien Ausdruck dafür, dass zukünftige ähnliche Handlungen für möglich gehalten werden müssten. Auch komme der seit der Tatbegehung am 9. August 2020 verstrichenen relativ kurzen Zeitspanne insofern geringe Bedeutung zu, als der Revisionswerber durch die gerichtlich angeordneten Auflagen zu einem gewissen Wohlverhalten gezwungen werde. Die Verkehrszuverlässigkeit werde daher nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Entziehungsbescheids vorliegen.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2021 nach Paragraph 206, StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Für die Probezeit sei Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Sexualtherapie angeordnet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 4, FSG aus, das an einer erst 12jährigen Person begangene Sexualdelikt sei als besonders verwerflich zu beurteilen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung einer Sexualtherapie seien Ausdruck dafür, dass zukünftige ähnliche Handlungen für möglich gehalten werden müssten. Auch komme der seit der Tatbegehung am 9. August 2020 verstrichenen relativ kurzen Zeitspanne insofern geringe Bedeutung zu, als der Revisionswerber durch die gerichtlich angeordneten Auflagen zu einem gewissen Wohlverhalten gezwungen werde. Die Verkehrszuverlässigkeit werde daher nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Entziehungsbescheids vorliegen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 § 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentliche Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe maßgebliche Kriterien für eine Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nicht berücksichtigt und keine Prognose darüber angestellt, wann der Revisionswerber wieder verkehrszuverlässig sein werde. Daher handelt es sich um Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. Da somit keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentliche Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe maßgebliche Kriterien für eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht berücksichtigt und keine Prognose darüber angestellt, wann der Revisionswerber wieder verkehrszuverlässig sein werde. Daher handelt es sich um Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. Da somit keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8 In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110176.L00Im RIS seit
27.12.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022