TE Vwgh Beschluss 2021/11/25 Ra 2021/06/0150

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M K in K, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. August 2021, LVwG 50.4-166/2021-39, betreffend eine Baurechtsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 29/I; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

3        Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) - wie auch in der vorliegenden außerordentlichen Revision dargelegt wird - dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 10. August 2021 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, sie endete somit am 21. September 2021.

4        Die mit 21. September 2021 datierte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde an diesem Tag, dem letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, um 19:28 Uhr mittels ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Die mit 21. September 2021 datierte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde an diesem Tag, dem letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, um 19:28 Uhr mittels ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

5        Die Rechtsvertretung der Revisionswerberin wurde am 22. September 2021 von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass die Revision beim LVwG einzubringen sei. Am 22. September 2021 (wie durch den Poststempel in dem vom LVwG übermittelten Akt ausgewiesen ist) wurde ein an das LVwG gerichteter Revisionsschriftsatz zur Post gegeben, wo er am 24. September 2021 einlangte.

6        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).

7        Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 21. September 2021 und war daher im Hinblick auf die am letzten Tag der Revisionsfrist um 19:28 Uhr mittels ERV beim Verwaltungsgerichtshof erfolgte Einbringung der Revision schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 22. September 2021, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG abgesehen werden konnte (vgl. auch dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 21. September 2021 und war daher im Hinblick auf die am letzten Tag der Revisionsfrist um 19:28 Uhr mittels ERV beim Verwaltungsgerichtshof erfolgte Einbringung der Revision schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 22. September 2021, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß Paragraph 6, AVG abgesehen werden konnte vergleiche , auch dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).

8        Da die Revisionsfrist am 21. September 2021 abgelaufen ist, erweist sich auch die (erst nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst übergebene) beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Revision als verspätet.

9        Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060150.L00

Im RIS seit

24.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten