TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/22 95/14/0123

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §32 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. Juni 1995, Berufungssenat I, Zl. 70.302-7/95, betreffend Einkommensteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb einen Schmuckwaren-Großhandel, den er zum 3. Jänner 1983 verkaufte; dabei wurde vereinbart, daß zwei Drittel des in Raten abzustattenden Kaufpreises mit 4% verzinst und das weitere Drittel entsprechend der Entwicklung des Goldpreises wertgesichert werde. Die jährliche Abstattungszahlung von 100.000 S diente primär der Abdeckung der Zinsen und mit dem verbleibenden Teil der Tilgung der Forderung.

Für die Jahre 1991 und 1992 erklärte der Beschwerdeführer - abgesehen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - als Einkünfte die Differenz zwischen den Zinserträgen aus der Kaufpreisforderung (1991: 31.860 S; 1992: 28.513 S) und den negativen Wertsicherungsbeträgen (1991: 60.933 S;

1992: 18.890 S). Das Finanzamt versagte den negativen Wertsicherungsbeträgen die steuerlichen Anerkennung.

Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der Betriebsveräußerung, nach welcher ein Drittel der Kaufpreisforderung an den Goldpreis gebunden wurde, sei Art. I § 1 Abs. 1 des Goldklauselgesetzes, BGBl. 130/1937, in Geltung gestanden. Nach dieser gesetzlichen Regelung - sie sei erst durch BGBl. 30/1991 beseitigt worden - sei die Anknüpfung an den Goldwert als nicht bestehend anzusehen. Da allerdings im gegenständlichen Fall ein Betrieb mit Goldwaren verkauft worden sei, erscheine die Anbindung des Kaufpreises an den Goldpreis als wirtschaftlich verständlich. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde daher die Bindung des Kaufpreisforderungsteiles an die Entwicklung des für den bisherigen Betrieb maßgebenden Goldpreises anerkannt. Da die Forderung des Beschwerdeführers aus der Veräußerung des Betriebes stamme, führten die Wertsicherungsverluste zu nachträglichen Betriebsausgaben iSd § 32 Z. 2 EStG 1988. Die Wertsicherungsverluste könnten aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf die in den einzelnen Veranlagungsjahren erfolgten Rückzahlungen beziehen, nicht hingegen im Ausmaß der gesamten noch aushaftenden Forderung. Von der aufgrund des Absinkens des Goldkurses zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 1990 sowie zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 1991 eingetretenen Wertminderung berücksichtigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher nur den Betrag (1991: 2.400 S, 1991: 2.292 S), mit dem die Wertminderung auf den im jeweiligen Streitjahr getilgten Forderungsteil (1990: 22.645 S; 1991: 23.383 S) entfiel.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus "einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen)".

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß die durch die Wertsicherungsvereinbarung eingetretene Minderung des Wertes der Betriebsveräußerungsforderung im Rahmen der nachträglichen betrieblichen Einkünfte iSd § 32 Z. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde vertritt jedoch die Auffassung, daß in jedem Streitjahr NUR der in DIESEM Jahr eingetretene Wertverlust für jenen Teil der Forderung, der in diesem Jahr getilgt worden ist, zu Betriebsausgaben führt.

Wenn die Behörde in jedem Veranlagungsjahr den Wertverlust (aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung) jeweils jenes Teiles der Kaufpreisforderung, der in diesem Jahr getilgt worden ist, im Rahmen der Einkünfte nach § 32 Z. 2 EStG 1988 berücksichtigt, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch deshalb als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde hinsichtlich des jeweils getilgten Forderungsteiles nur auf jene Wertminderung, die von Jänner bis Dezember des Jahres der Forderungstilgung eingetreten ist, abgestellt hat. Es wäre nämlich in jedem Jahr der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Teilforderung (Wert der Teilforderung bei Betriebsveräußerung) und dem aufgrund der Wertsicherung tatsächlich für diese Teilforderung eingegangenen Betrag anzusetzen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung würde hingegen - worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweist - dazu führen, daß ein Teil der Wertminderung der Kaufpreisforderung unberücksichtigt bliebe. Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer Rechtsansicht, es könnten auch im Fall der Tilgung der Forderung stets nur jene Wertminderungen berücksichtigt werden, die sich aus der Entwicklung der Wertsicherung im jeweiligen Jahr ergeben, keine Ermittlungen darüber angestellt, ob hinsichtlich der jeweils betroffenen Forderungsteile weitergehende (unberücksichtigte) Wertminderungen wegen der Entwicklung des von den Parteien herangezogenen Index in den Vorjahren vorliegen.

Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Der Ersatz von Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (360 S) und eine Kopie des angefochtenen Bescheides (120 S).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140123.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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