TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/23 96/03/0177

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §1 Abs1 lita;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §2 Z32;
KFG 1967 §4 Abs7 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. April 1996, Zl. 19/2-3/1996, betreffen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- bestraft, weil er am 4. August 1995 um 23.13 Uhr "mit dem Sattelzugfahrzeug Kennzeichen xxx (NL), einen Sattelanhänger in Osttirol auf der Drautalbundesstraße (B 100) bei Strkm 142,3, Höhe Zollamtsplatz Arnbach, gezogen und dabei durch Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg um 2.540 kg überschritten hat und es somit als Lenker des Fahrzeuges unterlassen hat, sich vor Fahrantritt bzw. Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug bzw. dessen Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Hätte sie ein solches Gutachten eingeholt, "so hätte sie festgestellt, daß zunächst einmal Sattelzugfahrzeug und Anhänger nicht getrennt gewogen werden dürfen, es darf nur eine Achsverwiegung stattfinden. Das Sattelzugfahrzeug hätte nur nach der Sattellast bemessen werden dürfen, nicht aber nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht. Nicht darf die Sattelzugmaschine und der Anhänger getrennt nach höchstzulässigem Gesamtgewicht gemessen werden. Das auf dem Waagzettel vom 4.8.1995 ausgewiesene, höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine war unrichtig ermittelt. Hätte die Verwiegung technisch richtig stattgefunden, so wäre herausgekommen, daß weder hinsichtlich des Sattelkraftfahrzeuges noch, wie mir vorgeworfen, hinsichtlich des Sattelzugfahrzeuges, das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten worden ist. Dies deswegen, da technisch eine Überladung des SattelZUGfahrzeuges gar nicht möglich ist. ...Daß ein Sattelzugfahrzeug nach der höchstzulässigen Sattellast zu bemessen ist, und nicht nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 lit. a KFG, wonach die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn bei Sattelkraftfahrzeugen bezüglich der größeren höchstzulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten wird. Die Verwiegung nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht erfolgte daher zu Unrecht."

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 2 KFG 1967 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als ...

"10. Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;

11. Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

12. Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;

35a. Sattellast die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last."

Gemäß § 4 Abs. 7 Z. 1 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten.

§ 4 Abs. 7a KFG 1967 sieht vor, daß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß nicht nur ein Sattelkraftfahrzeug, sondern auch ein Sattelzugfahrzeug der Beschränkung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes unterliegt, wobei zu den das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges bestimmenden Komponenten auch die im gegebenen Zusammenhang dem Begriff der "Ladung" im Sinne des § 2 Z. 32 KFG 1967 zu subsumierende Sattellast zählt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ein Sattelzugfahrzeug und ein Sattelanhänger nicht getrennt gewogen werden dürften und daß "technisch eine Überladung des Sattelzugfahrzeuges gar nicht möglich ist." Die Berufung auf "§ 1 Abs. 1 lit. a KFG" (gemeint wohl: § 4 Abs. 7a KFG 1967) geht fehl, weil diese Bestimmung lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht von Kraftwagenzügen bzw. Sattelkraftfahrzeugen regelt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß für ein Sattelzugfahrzeug keine Beschränkung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bestünde. Bei der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, daß das "höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine" (gemeint: das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges) unrichtig ermittelt worden sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Unberechtigt ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Strafbemessung richtet. Mit dem Hinweis auf seine "tristen finanziellen Verhältnisse", die bei der Strafbemessung unberücksichtigt geblieben seien, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Mangelhaftigkeit aufzuzeigen, weil er es unterläßt, durch Angabe seines konkreten Einkommens und Vermögens die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125). Im übrigen kann selbst unter der Annahme eines geringen Einkommens des Beschwerdeführers und der Bedachtnahme auf die in der Beschwerde behauptete Sorgepflicht für ein Kind bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen einschlägigen Vorstrafen nicht davon gesprochen werden, daß mit der Verhängung der ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967 gelegenen Geldstrafe von S 1.500,-- der der Behörde gemäß § 19 VStG eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030177.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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