TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/15 W234 2242899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2242899-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Des Weiteren gab sie an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Personen ( XXXX ) wohnhaft seien.

Dem Antragsformular war folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamtes XXXX vom XXXX

?        eine Bestätigung des AMS vom XXXX über Bezüge der Beschwerdeführerin (zuletzt Notstandshilfe von XXXX bis XXXX )

?        eine Bestätigung des AMS vom XXXX über Bezüge eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

?        ein Lohnzettel der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX bis XXXX

?        Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von XXXX ab XXXX (Ihr AMS ist abgelaufen) sowie Einkommen/Tätigkeit von XXXX (Schule, Lehre, Lohn etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie übermittle die Schulbesuchsbestätigung ihres XXXX und die Bestätigung des AMS ihres XXXX , der nach wie vor beim AMS gemeldet sei. Sie könne Bezugsbestätigungen „aber immer erst einen Monat im Nachhinein einreichen.“

Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

?        eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX , ausgestellt am XXXX für einen weiteren Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Der AMS Bescheid von XXXX ist erneut abgelaufen.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärte, sie habe sich soeben bezüglich der Zurückweisung ihres Antrages auf Befreiung bei der Serviceline telefonisch beschwert. Per Datum XXXX habe sie ein E-Mail mit der AMS-Bezugsbestätigung für ihren XXXX und der Schulbesuchsbestätigung für ihren XXXX an die belangte Behörde gesendet. Auch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ihr XXXX immer erst den Monat im Nachhinein die Bestätigung des AMS erhalte. Somit habe sie „den damals aktuellsten Nachweis“ übermittelt. Anbei sende sie den nun aktuellsten Nachweis. Sie hoffe auf eine positive Bearbeitung ihres Antrages.

Der Beschwerde war folgender Nachweis angeschlossen:

?        eine Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für ihren Haushaltsangehörigen (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend daraufhin, dass eine Befreiung bis XXXX bestanden habe.

7. Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde ein E-Mail nach, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie wolle festhalten, dass sie alle geforderten Unterlagen immer prompt an die GIS übermittelt habe. Die E-Mails seien noch vorhanden. Sie sei auch nicht gewillt, etwaige Kosten zu übernehmen für den Fall, dass solche für die Bearbeitung durch das Bundesverwaltungsgericht anfallen sollten. In diesem Fall sehe sie sich gezwungen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Aber sie hoffe, dass es sich hierbei nur um ein Missverständnis handle und sich eine für alle zufriedenstellende Lösung finden werde. Weiters verstehe sie nicht, weshalb sie nochmals einen Neuantrag stelle solle, weil sie ohnehin alle erforderlichen Unterlagen bereits abgegeben habe.

Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ein E-Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom XXXX

?        die dem E-Mail vom XXXX angeschlossene Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

?        die dem E-Mail vom XXXX angeschlossene Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX , ausgestellt am XXXX für einen weiteren Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin

?        die Beschwerde vom XXXX

?        die mit der Beschwerde übermittelte Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für ihren Haushaltsangehörigen (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Darin gab sie an, Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz/Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein. Weiters machte sie einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Dem Antrag waren eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamtes XXXX vom XXXX , eine Bestätigung des AMS vom XXXX über Bezüge der Beschwerdeführerin (zuletzt Notstandshilfe von XXXX bis XXXX ), eine Bestätigung des AMS vom XXXX über Bezüge eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ), ein Lohnzettel der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX bis XXXX sowie Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über die Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „Einkommen von XXXX ab XXXX (Ihr AMS ist abgelaufen) sowie Einkommen/ Tätigkeit von XXXX (Schule, Lehre, Lohn etc.)“ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie könne AMS-Bezugsbestätigungen für ihren XXXX erst immer einen Monat im Nachhinein einreichen.

Dem E-Mail waren eine Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX , ausgestellt am XXXX , für einen weiteren Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin angeschlossen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über die Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Der AMS Bescheid von XXXX ist erneut abgelaufen.“

5. Im Rahmen der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe am XXXX u.a. eine AMS-Bezugsbestätigung ihres XXXX gesendet, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er diese Bestätigungen immer erst einen Monat im Nachhinein erhalte. Somit habe sie den damals aktuellsten Nachweis übermittelt. Anbei sende sie den nun aktuellsten Nachweis und hoffe auf eine positive Bearbeitung ihres Antrages.

Der Beschwerde war eine Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX für ihren Haushaltsangehörigen (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) angeschlossen.

6. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe alle geforderten Unterlagen immer prompt an die GIS übermittelt. Sie sei nicht gewillt, etwaige Kosten zu übernehmen für den Fall, dass solche für die Bearbeitung durch das Bundesverwaltungsgericht anfallen sollen. Sie hoffe, dass es sich nur um ein Missverständnis handle und sich eine für alle zufriedenstellende Lösung finden werde.

Dem E-Mail waren das E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX samt Beilagen sowie die Beschwerde vom XXXX samt Beilage angeschlossen.

7. Sämtliche übermittelten Bezugsbestätigungen des AMS wurden über den personalisierten Internetzugang (eAMS-Konto) des jeweiligen Anspruchsberechtigten selbst erstellt. Die Beschwerdeführerin übermittelte keine direkt vom AMS ausgestellte Mitteilungen über den Leistungsanspruch.

8. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr Haushaltsangehöriger Bezugsbestätigungen des AMS stets erst im Nachhinein erhalte, trifft nicht zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Beschwerde vom XXXX eine AMS-Bezugsbestätigung für einen Haushaltsangehörigen, ebenfalls datiert mit XXXX , vor, die einen Leistungszeitraum bis XXXX auswies. Die Behauptung, ihr Haushaltsangehöriger erhalte die Bezugsbestätigung stets erst im Nachhinein, ist daher nicht richtig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise :

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Sie unterließ es, den – nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung – geforderte Nachweis ihres Haushalts-Nettoeinkommens vollständig zu erbringen: Zum einen wies die dem Antrag (vom XXXX ) angeschlossenen AMS-Bezugsbestätigung eines Haushaltsangehörigen vom XXXX nur eine Leistungszeitraum bis XXXX aus und war damit kein geeigneter Einkommensnachweis. Zum anderen war dem Antrag weder ein Einkommensnachweis noch eine Schulbesuchsbestätigung eines weiteren Haushaltsangehörigen angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Einkommensnachweis des einen sowie einen Einkommensnachweis bzw. eine Schulbesuchsbestätigung des anderen Haushaltsangehörigen vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX eine (mit XXXX datierte und damit nicht aktuelle) Schulbesuchsbestätigung des einen Haushaltsangehörigen. Sie unterließ es allerdings weiterhin – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – den laufenden Bezug des anderen Haushaltsangehörigen nachzuweisen. Die von ihr nachgereichte Bezugsbestätigung belegt den Bezug von Notstandshilfe nur bis XXXX und war daher als aktueller Nachweis wiederum nicht geeignet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne „Bezugsbestätigungen immer erst ein Monat im Nachhinein einreichen“, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde Bezugsbestätigungen vorlegte, die einen über das Ausstellungsdatum hinausgehenden Leistungszeitraum aufweisen (nämlich ihre mit dem Antrag vorgelegte Bezugsbestätigung vom XXXX sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bezugsbestätigung ihres XXXX vom XXXX ), weswegen ihrer Aussage daher nicht gefolgt werden kann. Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin lediglich über das eAMS-Konto des jeweiligen Anspruchsberechtigten selbst erstellte Bezugsbestätigungen. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine vom AMS auszustellende Mitteilung über den Leistungsanspruch vorzulegen, die nicht nur Aufschluss über bereits erhaltene Leistungen gibt, sondern auch künftige Ansprüche dokumentiert.

3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die geforderten Unterlagen – nämlich einen für den Befreiungszeitraum aufrechten Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen– innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht hätte.

Von der Beschwerdeführerin wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom XXXX ist auf das oben gesagte zu verweisen. Entgegen ihrem Vorbringen wurden nicht alle geforderten Unterlagen fristgerecht erbracht.

3.6. Die Beschwerdeführerin hat also im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vollständig erbracht.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war.

In diesem Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (insb durch Vorlage von Urkunden über aktuelle Ansprüche) zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht vollständig. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst dann, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen hinreichenden Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht hat.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und auf Grund des Umstands, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2242899.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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