RS Vfgh 2021/11/30 V112/2021 (V112/2021-15)

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Krnt StraßenG 2017 §2, §3, §4, §24
EinreihungsV betreffend Gemeinde- und Verbindungsstraßen des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 17.12.2020 §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Einreihungsverordnung mangels eindeutiger Festlegung, welches Weggrundstück zur Verbindungsstraße erklärt wurde; Normtext sowie planliche Darstellung angesichts des Verlaufs des Wegs in der Natur nicht eindeutig auf öffentliches Weggrundstück beschränkt, sondern erfassen auch privaten Grundstücksteil

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Ausdrucks "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 17.12.2020, Zahl: 612-0/2020-1, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde Feistritz an der Gail als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung)", verlautbart durch die Freigabe zur Abfrage im Internet. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Individualantrages zweifeln ließe. Insbesondere geht der VfGH in seiner Beurteilung davon aus, dass Teile des Grundstückes der Antragsteller, Nr 580, EZ574, KG 75412 Feistritz an der Gail, - mangels konkreter planlicher Darstellung - von der angefochtenen Einreihungsverordnung umfasst sind. Der Antrag ist zulässig.

Wie aus den dem VfGH vorgelegten Akten und Planunterlagen festzustellen ist, umfasst der in der Natur gelegene Weg auch einen asphaltierten Teil des Grundstückes der Antragsteller, Nr 580, EZ574, KG 75412 Feistritz an der Gail. Weder der Verordnung noch dem Plan ist zu entnehmen, dass - wie von der verordnungserlassenden Behörde offenbar intendiert - lediglich das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde: Da der Asphalt ab dem südöstlichen Eck des Hauses Nr 69 bis zum östlichen Ende auf einer Fläche von 37 m2 in das Grundstück Nr 580 ragt, aber der angefochtene Ausdruck des §2 der Einreihungsverordnung nicht auf das öffentliche Weggrundstück Nr 2383 abstellt und auch der planlichen Darstellung - angesichts des Verlaufes des Weges in der Natur - nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass sich die Verbindungsstraße ausschließlich auf dieses bezieht, hat der Verordnungsgeber die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belastet:

§2 Abs1 K-StrG 2017 legt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Straße fest. Nur öffentliche Straßen im Sinne dieser Bestimmung können als Verbindungsstraßen festgelegt werden. Im Verordnungsakt finden sich im Hinblick darauf, ob sonstige Voraussetzungen für die Einreihung des Teiles des Grundstückes der Antragsteller, Nr 580, EZ574, KG 75412 Feistritz an der Gail, als Verbindungsstraße gemäß §2 Abs1 iVm §3 Abs1 Z6 K-StrG 2017 vorliegen, keinerlei Hinweise. Da der Verordnungsgeber selbst davon ausgeht, dass lediglich das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ481, KG 75412 Feistritz an der Gail, mit §2 der Einreihungsverordnung zur Verbindungsstraße erklärt wurde, prüfte er im Ermittlungsverfahren auch nicht, ob ein anderer Tatbestand iSd gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den privaten Teil des Grundstückes der Antragsteller, der von der Einreihungsverordnung erfasst ist, erfüllt sein könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einreihungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Individualantrag, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V112.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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