TE Vfgh Erkenntnis 2021/12/6 G275/2021 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
StGG Art5
ABGB §276
AußStrG §137
ZPO §63
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Entschädigung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach Maßgabe des Einkommens und Vermögens der vertretenen Person; Möglichkeit der gerichtlichen Minderung der Entschädigung sichert die Angemessenheit dieser im Hinblick auf Aufwand, Einkommen und Vermögen und schützt vor Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der betroffenen Person

Spruch

I.römisch eins. Die Anträge auf Aufhebung des §276 Abs1, 2 und 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, idF BGBl I Nr 59/2017 werden abgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung des §276 Abs1, 2 und 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017, werden abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Mit seinen zu G275-276/2021, G284-285/2021, G289-290/2021, G295/2021, G298/2021 sowie G313-314/2021 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesgericht St. Pölten, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die "Bestimmungen der §§276 Abs1, 2 und 4 ABGB und §137 Abs2 AußStrG idF des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, BGBl I Nr 59/2017, als verfassungswidrig aufgehoben werden".Mit seinen zu G275-276/2021, G284-285/2021, G289-290/2021, G295/2021, G298/2021 sowie G313-314/2021 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesgericht St. Pölten, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die "Bestimmungen der §§276 Abs1, 2 und 4 ABGB und §137 Abs2 AußStrG in der Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben werden".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §276 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, idF BGBl I 59/2017 lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. §276 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

§276. (1) Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, insbesondere im ersten Jahr seiner Tätigkeit oder im Bereich der Personensorge, kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent der Einkünfte und bis zu fünf Prozent des Mehrbetrags vom Vermögen bemessen. Dies gilt auch, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens nach Abs1 sind Verbindlichkeiten ausnahmsweise außer Acht zu lassen, wenn die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen der bestehenden Verbindlichkeiten mit einem besonderen Aufwand verbunden war.

(3) Nützt der gerichtliche Erwachsenenvertreter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit bei der vertretenen Person die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(4) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach §249 Abs1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist der einzelne Nachweis dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten."

2. §137 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, BGBl I 59/2017 lautete:2. §137 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017, lautete:

"Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach §133 Abs4 zu treffen.

(2) Zugleich mit der Entscheidung oder unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§63 Abs1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§66 Abs1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach §66 Abs2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht der vertretenen Person, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen."

3. §137 AußStrG, BGBl I 111/2003, idF BGBl I 58/2018 lautet:3. §137 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018, lautet:

"Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach §133 Abs4 zu treffen.

(2) Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung – unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§63 Abs1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§66 Abs1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach §66 Abs2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht der vertretenen Person, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Den vorliegenden Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht betreffen die Festsetzung von Entschädigung und Aufwandersatz mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Jahre 2020 und 2021. Die Entschädigung und der Aufwandersatz wurden in erster Instanz von den jeweils zuständigen Bezirksgerichten festgesetzt, wogegen Rekurse erhoben wurden. Das Landesgericht St. Pölten unterbrach diese Rekursverfahren und stellte beim Verfassungsgerichtshof die genannten Anträge gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG.

2. Das Landesgericht St. Pölten legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, in seinem zu den Zahlen G275-276/2021 protokollierten Antrag wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Bestimmung der Entschädigung und des Barauslagenersatzes des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Grundlage für die Festsetzung von Entschädigung und Aufwandsersatzersatz sind die Bestimmungen des §276 Abs1, 2 und 4 ABGB, die verfahrensrechtliche Norm findet sich in §137 Abs2 AußStrG (jeweils in der Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, BGBl I Nr 59/2017). Nach §276 Abs1 und 2 ist die Entschädigung in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen der betroffenen Person festzusetzen, und grundsätzlich dem Vermögen der Betroffenen Person zu entnehmen. §137 Abs2 AußStrG zieht lediglich hinsichtlich der Entnahme der Entschädigung eine Schranke ein, wenn die Entnahme zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde, wobei dazu auf die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe verwiesen wird."Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Bestimmung der Entschädigung und des Barauslagenersatzes des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Grundlage für die Festsetzung von Entschädigung und Aufwandsersatzersatz sind die Bestimmungen des §276 Abs1, 2 und 4 ABGB, die verfahrensrechtliche Norm findet sich in §137 Abs2 AußStrG (jeweils in der Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,). Nach §276 Abs1 und 2 ist die Entschädigung in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen der betroffenen Person festzusetzen, und grundsätzlich dem Vermögen der Betroffenen Person zu entnehmen. §137 Abs2 AußStrG zieht lediglich hinsichtlich der Entnahme der Entschädigung eine Schranke ein, wenn die Entnahme zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde, wobei dazu auf die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe verwiesen wird.

Nach der Rechtsprechung zu §63 ZPO liegt der notwendige Unterhalt zwischen dem notdürftigen Unterhalt bzw dem Existenzminimum und dem standesgemäßen Unterhalt (Klauser/Kodek, JN-ZPO18, E 25ff zu §63 ZPO).

Österreich hat das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention) ratifiziert und im Bundesgesetzblatt unter BGBl III Nr 155/2008 kundgemacht (wobei mittlerweile eine Korrektur der Übersetzung erfolgte).Österreich hat das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention) ratifiziert und im Bundesgesetzblatt unter Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 155 aus 2008, kundgemacht (wobei mittlerweile eine Korrektur der Übersetzung erfolgte).

In der Präambel ist unter anderem festgehalten, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten aufgeführten Rechte und Freiheiten hat; dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Freiheiten garantiert werden muss; dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigung und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft, auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung mit anderen, hindern; dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen; dass trotz verschiedener schon bestehender Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernisse für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft bestehen.

In Artikel 1 wird als Zweck des Übereinkommens festgehalten, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern.

Artikel 3 hält als allgemeine Grundsätze fest die Nichtdiskriminierung (litb) sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft (litc), die Chancengleichheit (lite) und die Barrierefreiheit (litf).

Artikel 4 verpflichtet die Vertragsparteien, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen.

Artikel 5 Abs1 und 2 lauten:

(1) Die Ve[r]tragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

Artikel 12 Abs3 und 5 lauten:

(3) Die Ve[r]tragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13 befasst sich schließlich noch mit dem gleichberechtigten Zugang zum Recht.

Dem Rekursgericht ist bewusst, dass die UN-Behindertenkonvention – anders als die E-MRK – nicht im Verfassung[s]rang steht und nicht unmittelbar anwendbares Recht darstellt, sondern in erster Linie Aufforderungen an den Gesetzgeber enthält. Diese – insbesondere die oben wiedergegebenen Passagen – stellen jedoch im Wesentlichen auf die besondere Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnittene Ausformulierungen des Gleichheitsgrundsatzes dar, wie er in Art2 des Staatsgrundgesetzes, Art7 B-VG und Art14 E-MRK zum Ausdruck kommt.

Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt durch die UN-Behindertenkonvention zu einer umfassenden Reform des vormaligen Sachwalterschaftsrechts durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz veranlasst gesehen. Die Bestimmung über die Entschädigung, Entgelt und Aufwandsersatz ist jedoch – mit etwas neuer Gliederung in §276 ABGB (neu) weitgehend übernommen worden; die Regelung des §276 Abs4 (alt) ist nunmehr mit etwas geändertem Inhalt in das Verfahrensrecht, nämlich §137 Abs2 (neu) AußStrG, übersiedelt.

Ziel der Neuregelung war es, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der UN-Behindertenkonvention die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu fördern. Dazu sollte insbesondere die bisherige Sachwalterschaft zurückgedrängt werden durch Alternativen (Ausbau von gesetzlicher Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht, Neuschaffung der gewählten Erwachsenenvertretung), die der Autonomie mehr Rechnung tragen sollen, und Einschränkung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sowohl in zeitlicher Hinsicht (Befristung), als auch inhaltlich (Verbot der Erwachsenenvertretung 'für alle Angelegenheiten'). Inwieweit diese Zielsetzungen tatsächlich erreicht werden konnten, ist hier nicht zu untersuchen. Es bleibt jedenfalls ein erheblicher Rest an Fällen, die nicht anders als durch Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gelöst werden können. Damit stellt sich auch die Frage der Entschädigung der bestellten Erwachsenenvertreter.

Der Gesetzgeber hat hier im Wesentlichen keine neuen Wege beschritten, sondern an der Festsetzung der Entschädigung auf Basis von Einkommen und Vermögen der betroffenen Person, und Entnahme aus deren Vermögen (soweit möglich) festgehalten.

Diese Regelung stellt aber nach Auffassung des Rekursgerichtes eine Diskriminierung von Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung dar. Die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben ist ihnen damit nicht unter gleichen Bedingungen möglich wie Menschen ohne solche Beeinträchtigungen, weil sie einen erheblichen Teil ihres Einkommens und/oder Vermögens dafür aufwenden müssen, während anderen, nicht beeinträchtig[t]en Personen die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben ohne solchen Aufwand möglich ist. Menschen ohne Beeinträchtigung können ihr Geld selbst einteilen und Rechtsgeschäfte ohne Vertretung abschließen, während Menschen mit einer Beeinträchtigung für die Tätigkeit ihres Vertreters eine Entschädigung und Aufwandsersatz leisten müssen.

Häufig kommt es zur Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens gerade deshalb, weil eine Person aufgrund einer Erkrankung oder Minderbegabung nicht in der Lage ist, sich die – ohnedies knappen – finanziellen Mittel einzuteilen, und sie damit Gefahr läuft, Mittel, die sie zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Wohnung benötigen würde, für andere Zwecke auszugeben. Durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann dieser Gefahr zwar vorgebeugt werden, indem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestimmte Zahlungen selbst durchführt, und im Übrigen der betroffenen Person nur genau eingeteilte Mittel überlässt, damit die Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden können. Die Mittel, die insgesamt zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen, werden dadurch aber insgesamt nicht mehr, sondern weniger, wenn ein Teil davon jeweils für die Entschädigung und den Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aufgewendet werden muss.

Gerade das vorliegende Verfahren lässt dies anschaulich werden, weshalb es auch zum Anlass genommen wurde, dem Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über die Entschädigung zur Überprüfung vorzulegen.

In den Jahren seit Bestellung des Sachwalters/gerichtlichen Erwachsenenvert[r]eters wurden folgende Beträge an Entschädigung (ab der Neuregelung einschließlich USt) und Aufwandersatz zuerkannt:

ON 58 2008 bis 2010 (rund 33 Monate) € 10.116,-- (umgerechnet pro Monat damit: € 306,55)

ON 78 2011 € 8.535,80 (pro Monat € 711,32)

ON 99 2012 € 4.378,-- (pro Monat € 364,83)

ON 108 2013 € 11.665,-- (pro Monat € 972,08)

ON 120 2014 € 5.630,-- (pro Monat € 469,17)

ON 136 2015 € 6.460,-- (pro Monat € 553,33)

ON 154 2016 € 12.080,-- (pro Monat € 1.006,67)

ON 176 2017 € 17.820,-- (pro Monat € 1.485,--)

ON 200 2018 € 19.933,07 (pro Monat € 1.661,09)

ON 222 2019 € 19.455,14 (pro Monat € 1.621,26)

Die aktuell begehrte Entschädigung, die Gegenstand des Rekursverfahrens ist, für das Jahr 2020 beläuft sich auf € 16.408,73 (pro Monat € 1.367,39).

Dem steht gegenüber, dass dem Betroffenen in der Vergangenheit über weite Strecken nur monatlich € 600,-- an Mitteln zur freien Verfügung überlassen wurden; offenbar nach der aktuellen Abrechnung (ON 236,--) seit Aufnahme der Betroffenen Person in einem Pflegeheim nicht einmal das regelmäßig.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: es geht dem Rekursgericht nicht um Kritik am Vorgehen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, oder den Vorwurf, dieser habe sich auf Kosten des Betroffenen ungerechtfertigt bereichert. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter ist zweifellos zuzugestehen, dass die Erwachsenenvertretung nicht zuletzt aufgrund des Krankheitsbildes des Betroffenen mit erheblichem Aufwand verbunden ist, der auch in gerechter Form abgegolten werden soll. Es soll auch nicht der Vorwurf erhoben werden, das Vermögen des Betroffenen werde 'gehortet', um eine möglichst hohe Bemessungsgrundlage für die Entschädigung aus Vermögen zu erreichen, und der Betroffene selbst müsse darben. Dem Betroffenen stand nicht nur das knapp gehaltene Taschengeld zur Verfügung; er war zunächst im eigenen Haus und in weiterer Folge in Einrichtungen wohnversorgt, seit dem Aufenthalt ist er auch mit Nahrung versorgt. Kleidung und andere notwendige Anschaffungen wurden ohnedies in Absprache mit dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter neben dem Taschengeld getätigt. Auch Reparaturen am Haus und Entrümpelungen wurden durchgeführt. Ein großer Teil des Vermögens des Betroffenen besteht in Liegenschaften, ist also nicht frei verfügbar. Darüber hinaus muss der gerichtliche Erwachsenenvertreter auch im Hinblick auf das Lebensalter des Betroffenen Vorsorge für die Zukunft treffen, sodass nicht alle verfügbaren Mittel sogleich verbraucht werden können, um alle Wünsche zu erfüllen.

Aber die Mittel, die für Entschädigung und Aufwandersatz des Erwachsenenvertreters aufgewendet werden müssen, stehen dem Betroffenen selbst eben nicht zur Verfügung, um sich seiner Lebenssituation angemessene Annehmlichkeiten zu leisten – während eine Person, die keines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedarf, bei sonst gleichen Lebensbedingungen diese Mittel zur Verfügung hätte.

Die Knappheit der frei verfügbaren finanziellen Mittel hat offenbar erheblich zu einer Verschlechterung des Verhältnisses des Betroffenen zu seinem Vater und dessen Lebensgefährtin, die auf dem gleichen Anwesen, jedoch in einer eigenen Wohneinheit wohnten, beigetragen, was letztlich zu Unterbringungen in der Psychiatrie und der Suche nach einer anderen Wohnmöglichkeit für den Betroffenen führte (siehe ON 205, ON 209). Die insbesondere auch durch die festgesetzten Entschädigungen mit herbeigeführte Knappheit der frei verfügbaren finanziellen Mittel hat daher zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensverhältnisse des Betroffenen beigetragen.

Wie schon gesagt: es geht dem Rekursgericht nicht um Kritik am Vorgehen und den Entschädigungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern an einem System, das der betroffenen Person 'hilft', indem es die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Vergleich zu anderen Personen, die solcher Hilfe nicht bedürfen, zusätzlich verknappt.

Die UN-Behindertenkonvention hat es den Staaten zur Aufgabe gemacht, sicherzustellen, dass behinderten Personen die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben unter gleichen Bedingungen möglich ist wie nicht beeinträchtigten Personen. Das österreichische System der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters verschiebt aber die Last, für die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben zu sorgen, in finanzieller Hinsicht auf die betroffenen Personen. Sie müssen auf eigene Kosten für die Vertretung sorgen, die ihnen diese Teilnahme erst ermöglicht, die anderen Personen ohne Beeinträchtigung ohne solchen zusätzlichen Aufwand möglich ist. Damit ist ihnen aber die Teilnahme nicht zu den gleichen Bedingungen möglich wie nicht beeinträchtigten Personen. Sie müssen gleichsam ein 'Eintrittsgeld' für die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben zahlen, mit dem andere Personen nicht belastet sind. Damit liegt aber eine Diskriminierung und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seinen Erkenntnissen G18/08 ua und G38/11 ua mit der Vorgängerbestimmung §276 aF befasst, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in das Eigentumsrecht (im erstgenannten Erkenntnis aus Sicht der betroffenen Person, im zweitgenannten Erkenntnis aus Sicht des Sachwalters).

Gegenüber der Vorgängerbestimmung ist durch die Neuregelung sogar noch eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Personen eingetreten. §276 Abs4 ABGB aF besagte, dass Ansprüche auf Entschädigung[,] Entgelt und Aufwandersatz 'nicht bestehen', wenn dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der betroffenen Person gefährdet wurde. Dies wurde von der überwiegenden Zahl der Rekursgerichte dahingehend verstanden, dass die Ansprüche gar nicht erst entstehen, ein auf Festsetzung gerichteter Antrag also abzuweisen ist (zB EF-Slg 157.243); in der Minderheit geblieben ist die Auffassung des Landesgerichtes Korneuburg (EF-Slg 130.876), dass dadurch nicht das Entstehen, sondern nur die Liquidierung des Anspruchs gehindert werde. Die neue Regelung, die nunmehr im Verfahrensrecht angesiedelt wurde (§137 Abs2 AußStrG), geht aber genau in die Richtung solcher 'Vorratsbeschlüsse', indem die Entschädigung zwar bestimmt, die Auszahlung aber unter der engen Begrenzung der 'Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts' gehindert wird (wobei das Gesetz offen lässt, wann die Forderungen dann fällig werden, wann sie verjähren etc.). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass sich die betroffene Person auf den 'notwendigen Unterhalt' verweisen lassen muss zu Gunsten der Entschädigung des Erwachsenenvertreters, obwohl ihr an sich – ohne diese Entschädigung – deutlich mehr Mittel zur Verfügung stünden, die im Vergleich dazu eine nicht beeinträchtige Person zur Befriedigung über die Grundbedürfnisse hinausgehender Wünsche verwenden kann.

Die Abhängigkeit der Entschädigung von Einkommen und Vermögen der betroffenen Person führt zudem zu einer erheblich unterschiedlichen Behandlung des Aufwandes von Erwachsenenvertretern: eine vergleichsweise wenig Aufwand verursachende Erwachsenenvertretung kann bei entsprechend hohem Einkommen und Vermögen zu vergleichsweise hohen Entschädigungen führen, während eine Erwachsenenvertretung, die hohen Aufwand verursacht, aufgrund Einkommens- und Vermögenslosigkeit unter Umständen zu gar keiner Entschädigung führt. Auch dies ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Soweit dahinter möglicherweise das Kalkül des Gesetzgebers steckt, Rechtsanwälte oder Notare würden einerseits lukrative, andererseits weniger lukrative Erwachsenenvertretungen übernehmen (müssen), sodass ein gewisser Ausgleich hergestellt werden kann, ist dieser Gedanke schon an sich problematisch, weil eine 'Querfinanzierung' 'armer' Erwachsenenvertretungen durch 'reiche' Erwachsenenvertretungen keinem nachvollziehbaren verfassungsrechtlichen Grundgedanken entspricht sondern ebenfalls dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Dem Gedanken ist darüber hinaus durch das schon genannte Erkenntnis G18/08 ua insofern ein Riegel vorgeschoben, als in jedem Einzelfall die Entschädigung auf Angemessenheit zu prüfen ist, sodass exorbitant hohe Entschädigungen in einem Fall, die eine Reihe von weniger lukrativen Erwachsenenvertretungen kostenmäßig mit abdecken würden, schon von vornherein nicht zulässig wären.

Insgesamt begegnen daher die Bestimmungen der §§276 Abs1, 2 und 4 ABGB sowie §137 Abs2 AußStrG erheblichen Bedenken als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Diskriminierung.

Davon nicht erfasst ist allerdings die Bestimmung des §276 Abs3 ABGB, die Entgeltansprüche des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für solche Tätigkeiten regelt, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, und deren Besorgung 'sonst einem Dritten übertragen werden müsste'. Hier liegt keine Ungleichbehandlung psychisch kranker oder […] geistig behinderter Personen vor, weil es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die auch eine psychisch gesunde Person in der Regel einem Fachmann (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) übertragen würde.

Aus den oben genannten Erwägungen hat sich das Rekursgericht daher entschlossen, die Bestimmungen der §§276 Abs1, 2 und 4 ABGB sowie §137 Abs2 AußStrG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Angemerkt wird, dass eine bloße Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen bei gleichzeitigem Wiederaufleben der Vorgängerbestimmungen zu keiner wesentlichen Verbesserung führen würde, da auch die Vorgängerbestimmungen mit demselben Mangel behaftet waren.

[…]"

3. Die weiteren zu G284-285/2021, G289-290/2021, G295/2021, G298/2021 sowie G313-314/2021 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträge des Landesgerichtes St. Pölten entsprechen – mit Anpassungen an das jeweilige Anlassverfahren – nahezu wortgleich dem soeben wiedergegebenen Antrag im Verfahren G275-276/2021.

4. Die Bundesregierung hat im Verfahren zu G275-276/2021 eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Antrages teilweise bestreitet und den vom antragstellenden Gericht erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Zur Entwicklung der Rechtslage:

3.1.1. Die angefochtenen Bestimmungen wurden im Zuge der Neustrukturierung des Erwachsenenschutzrechts durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG, BGBl I Nr 59/2017, bzw mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung in §137 Abs2 AußStrG durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz – ErwSchAG-Justiz, BGBl I Nr 58/2018, neu gefasst.3.1.1. Die angefochtenen Bestimmungen wurden im Zuge der Neustrukturierung des Erwachsenenschutzrechts durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,, bzw mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung in §137 Abs2 AußStrG durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz – ErwSchAG-Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, neu gefasst.

3.1.2. Die Vorgängerbestimmung des angefochtenen §276 ABGB wurde im Zuge des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 – SWRÄG 2006, BGBl I Nr 92/2006, unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Rechtslage (neu) eingeführt, um das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abzukoppeln, zumal die vorherige Rechtsgrundlage für Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz für Sachwalter und Kuratoren bei den Bestimmungen für 'andere mit Obsorge betraute Personen' geregelt war.3.1.2. Die Vorgängerbestimmung des angefochtenen §276 ABGB wurde im Zuge des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 – SWRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2006,, unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Rechtslage (neu) eingeführt, um das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abzukoppeln, zumal die vorherige Rechtsgrundlage für Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz für Sachwalter und Kuratoren bei den Bestimmungen für 'andere mit Obsorge betraute Personen' geregelt war.

3.1.3. §276 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl I Nr 92/2006, lautete samt Überschrift wie folgt:3.1.3. §276 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2006,, lautete samt Überschrift wie folgt:

'Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

§276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten ent

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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