TE Vfgh Erkenntnis 2021/12/7 E3149/2021

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
NamensänderungsG §2, §3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Untersagung der Änderung eines Familiennamens; Gebräuchlichkeit des Familiennamens nach dem NamensänderungsG vor dem Hintergrund von Migrationsbewegungen, des historischen Familienbezugs sowie der Kontinuität von Familiennamen und -geschichte zu prüfen; Verkennung des historischen Namens des Beschwerdeführers als Bestandteil seiner Identität

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, beantragte die Änderung seines Familiennamens von "******" auf "********". Seine Familie gehöre den Aleviten an und stamme aus Anatolien, wo sie jahrhundertelang unter dem Namen "********" gelebt hätte. Auf Grund eines türkischen Namensgesetzes aus dem Jahr 1935 seien die Namen alevitischer Familien zwangsweise geändert worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg schilderte der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen er die Namensänderung begehre. Der türkische Staat habe Aleviten diskriminiert, verfolgt und ermordet, seine Familie sei innerhalb der Türkei deportiert worden und sie habe auf Grund des Namensgesetzes aus dem Jahr 1935 den Namen ändern müssen. Sein Urgroßvater habe dann, so hätten es ihm seine Eltern geschildert, aus einer Liste den Namen "******" gewählt. Auf Grund des Zwanges, der hinter der Namensänderung stecke, möchte er wieder den ursprünglichen Namen seiner Familie führen.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§3 Abs1 Z2 des Namensänderungsgesetzes, BGBl Nr 195/1988 idgF" im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich sei. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass weder aktuell noch historisch ein entsprechender Eintrag vorhanden sei. Auch weitere Recherchen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Juli 2021 ab und begründet dies damit, dass der beantragte Familienname in Österreich nicht gebräuchlich sei. Dabei komme es zwar nicht ausschließlich darauf an, ob sich im Zeitpunkt der gewünschten Namensänderung ein solcher Name als Familienname in Österreich nachweisen lasse. Der beantragte Familienname müsse aber einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben, wobei insbesondere Migrationsbewegungen dazu führen könnten, dass sich die in Österreich gebräuchlichen Familiennamen verändern. Insoweit hätten Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten würden, immer auch eine historische Dimension. Bei dem vom Beschwerdeführer gewünschten Familiennamen "********" handle es sich zwar um einen früher von seinen alevitischen Vorfahren in der Türkei (bzw im damaligen osmanischen Reich) geführten Namen und somit um keine Eigenkreation. Im Verfahren habe sich aber nicht ergeben, dass dieser Familienname einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich habe bzw historisch gehabt habe. Dass der Familienname "********" jemals in Österreich verwendet worden wäre, werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da der gewünschte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich und auch historisch nicht gebräuchlich gewesen sei, sei die beantragte Namensänderung nicht zu bewilligen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Auslegung des §3 Abs1 Z2 NÄG den aus Art8 Abs2 EMRK folgenden Anforderungen nicht genüge, treffe nicht zu. Mit der beantragten Namensänderung wolle der Beschwerdeführer seine Identität mit dem Namen seiner Vorfahren verbinden. Art8 EMRK stelle zwar die Namenswahl und die diesbezügliche Vorstellung des Beschwerdeführers von seiner namensbezogenen Identität unter Schutz. Der Gesetzgeber könne aber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen zu beschränken. Im Lichte dieser sich aus Art8 EMRK ergebenden Anforderungen sei dem Gesetzgeber aber nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des §3 Abs1 Z2 NÄG darauf abstelle, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssten und nicht frei erfunden werden dürften. Im vorliegenden Fall habe der gewünschte Familienname aber nachweislich gerade keinen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vorgenommene Auslegung des §3 Abs1 Z2 NÄG gegen Art8 EMRK verstoße. Wenn §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG darauf abstelle, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssten, verstoße diese Bestimmung gegen Art8 EMRK. Sollte ein dahingehendes öffentliches Interesse bestehen, wiege es jedenfalls nicht schwerer als der Wunsch des Beschwerdeführers, den Namen "********" zu führen, den seine Vorfahren geführt hätten und mit dem die Zugehörigkeit zum Stamm der "A?uçan" zum Ausdruck gebracht worden sei. Wenn §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG auf die Gebräuchlichkeit des Namens in Österreich abstelle, diskriminiere diese Bestimmung zudem gemäß Art8 iVm Art14 EMRK österreichische Staatsbürger mit ausländischer Herkunft auf Grund ihrer ausländischen Herkunft.

4. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Rechtslage

Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl 195/1988, idF BGBl I 105/2019 lautet auszugsweise wie folgt:

"Antrag auf Namensänderung

§1. (1) Eine Änderung des Namens (§38 Abs2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des §2 vorliegt, §3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. […]

Voraussetzungen der Bewilligung

§2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. […]

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) […]

Versagung der Bewilligung

§3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. […]

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. […]"

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. §1 NÄG ermöglicht ua österreichischen Staatsbürgern eine Namensänderung. Ein entsprechender Antrag ist zu bewilligen, wenn dafür ein Grund iSd §2 NÄG und kein Versagungsgrund nach §3 NÄG vorliegt. Nach dem als Auffangtatbestand fungierenden §2 Abs1 Z11 NÄG kann eine Namensänderung bereits aus nicht näher qualifizierten "sonstigen Gründen" erfolgen (die Begründung zu IA 4/A 19. GP, 30, spricht von "Wunschnamen"). §3 Abs1 Z2 NÄG schließt aber die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung ua aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist.

2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:

3.1. Art8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg 19.662/2012, 19.665/2012, 20.100/2016; vgl auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl 22.500/93 [Z21 f.]; 7.2.2002, Fall Mikuli?, Appl 53.176/99 [Z53 f.]; 11.7.2002 [GK], Fall Goodwin, Appl 28.957/95 [Z90]; 12.6.2003, Fall Van Kück, Appl 35.968/97 [Z69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (vgl zB VfSlg 20.100/2016; EGMR 22.2.1994, Fall Burghartz, Appl 16.213/90 [Z24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl 18.131/91 [Z37]; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).

Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken (vgl zB EGMR, Fall Stjerna, Z39; 6.9.2007, Fall Johansson, Appl 10.163/02 [Z35 ff.]). Ein damit verbundener Eingriff in Art8 EMRK ist gemäß dessen Abs2 aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe zB VfSlg 19.904/2014, 20.100/2016). Art8 EMRK soll dabei das Privat- und Familienleben nicht rein theoretisch oder illusorisch schützen, sondern praktisch und effektiv garantieren (allgemein im Kontext des Art8 EMRK siehe zB EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A., Appl 6697/18 [Z162]; spezifisch in Bezug auf Namen siehe EGMR 5.12.2013, Fall Henry Kismoun, Appl 32.265/10 [Z29]; 11.10.2018, Fall S.V., Appl 55.216/08 [Z71]).

3.2. Der Gesetzgeber erkennt in §2 Abs1 Z11 NÄG zunächst ausdrücklich an, dass eine Änderung des Familiennamens nicht nur aus besonderen, sondern auch aus "sonstigen Gründen" möglich ist, wenn jemand "einen anderen Familiennamen wünscht". Auch in diesem Fall dürfen der Namensänderung aber bestimmte, in §3 Abs1 NÄG als Versagungsgründe angeführte öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Versagungsgründe und ihre Auslegung müssen den aus Art8 Abs2 EMRK folgenden Anforderungen genügen (zur gebotenen Interessenabwägung vgl nur EGMR, Fall Henry Kismoun, Z30 und 35 ff.; vgl auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §22 Rz 45).

3.3. Nun ist dem Gesetzgeber zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des §3 Abs1 Z2 NÄG – der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich – darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension (vgl VfSlg 20.100/2016).

3.4. Nicht selten haben österreichische Staatsbürger Migrationshintergrund. Dies ist kein besonderes Phänomen der heutigen Verhältnisse, sondern ein durchaus kennzeichnendes Merkmal der österreichischen Geschichte und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung. Der historische Familienbezug stellt gerade in diesem Kontext für viele Menschen einen wichtigen Bestandteil ihrer durch Art8 EMRK geschützten persönlichen Identität dar (vgl Pavlidis, Art7, in: Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar2, 2019, Rz 44). Die Kontinuität des Familiennamens spiegelt damit auch den historischen Kontext der persönlichen Identität des Einzelnen wider (vgl dazu wiederum EGMR, Fall Henry Kismoun, Z30 ff.).

Dies kann in besonderem Maße dann zutreffen, wenn Namen auf staatliche Veranlassung oder auch nur auf staatlichen Druck geändert werden und dieser staatliche Druck als Diskriminierung empfunden wird bzw tatsächlich aus diskriminierenden Gründen erfolgt. Insbesondere in solchen Fällen vermittelt Art8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch darauf, die ursprüngliche Kontinuität in der Familiengeschichte auch nach außen sichtbar durch Annahme des ursprünglichen, durch einen anderen unterbrochenen Familiennamen wieder aufzunehmen.

3.5. Vor diesem Hintergrund kann es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen österreichische Staatsbürger an ihre historische Familientradition durch Annahme des entsprechenden Familiennamens anknüpfen wollen, nicht darauf ankommen, ob der Familienname in dem Sinn in Österreich gebräuchlich ist, als eine Familie mit diesem Namen bereits in Österreich gelebt haben muss. Denn dann wäre österreichischen Staatsbürgern in solchen Fällen die nach außen sichtbare Herstellung ihrer Familienkontinuität durch Annahme des früheren Familiennamens niemals möglich. Dies selbst dann nicht, wenn die Familie ihren Namen, wie im Ausgangsfall des Beschwerdeführers, auf Druck ihres ursprünglichen Herkunftsstaates und, wie der Beschwerdeführer vorbringt, unter diskriminierenden Rahmenbedingungen ändern musste. Hätte die Bestimmung des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG einen solchen Inhalt, würde sie das Recht auf Namensidentität der Betroffenen verletzen.

Jedenfalls in dieser spezifischen Konstellation muss daher zur Wahrung der Rechte aus Art8 EMRK §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG dahingehend verstanden werden, dass es für die Gebräuchlichkeit darauf ankommt, ob es sich bei seinem früheren Familiennamen, den ein österreichischer Staatsbürger wieder annehmen will, um einen in seiner Familientradition gebräuchlichen Familiennamen handelt, der deswegen in Bezug zu Österreich steht, als es eine belegte historische Genealogie der Familie des eine Namensänderung begehrenden österreichischen Staatsbürgers gibt.

3.6. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg stellt zwar fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gewünschten Familiennamen um einen früher von seinen alevitischen Vorfahren in der Türkei geführten Namen handle, verneint aber die Gebräuchlichkeit des gewünschten Familiennamens, weil diesem ein realer Bezugspunkt in Österreich fehle. Damit hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aber den für den Namen als Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall wesentlichen Zusammenhang mit dem historischen Namen der Familie des Beschwerdeführers und den über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vermittelten Bezug dieses Namens zu Österreich verkannt und daher §3 Abs1 Z2 NÄG einen mit Art8 Abs2 EMRK nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Namensrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3149.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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