RS Pvak 2021/7/13 A20-PVAB/21

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Norm

PVG §25 Abs2

Schlagworte

Rechtstellung der PV; Dienstverrichtung nicht freigestellter PV

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 2 PVG ist die Tätigkeit als Personalvertreter/in ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist, wobei jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter/in – von Dienstgeber- und Personalvertretungsseite – Rücksicht zu nehmen ist. Zudem darf Bediensteten wegen ihrer Tätigkeit als Personalvertreter/innen bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen (§ 25 Abs. 2 letzter Satz PVG). D ist nicht vom Dienst freigestellt und war auch im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstverfehlungen nicht vom Dienst freigestellt. Er hatte daher nach PVG grundsätzlich den Dienst, zu dem er eingeteilt war, wie jeder andere Bedienstete zu versehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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