RS Pvak 2021/10/18 B12-PVAB/21

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für Beschwerden; Beschwerdelegitimation; PVO gemäß PVG

Rechtssatz

Da dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden des FA als einzelnem Personalvertreter, wie bereits erwähnt, nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihm eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B12.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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