TE Bvwg Beschluss 2021/10/6 W284 2182367-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch



W284 2182367-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, W284 2182367-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BE G R Ü N D U N G :

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 01.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, W284 2182367-1/15E, ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes aus:
„Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Wie in der Revisionsbegründung ausführlich dargetan, liegen Mängel in dem Erkenntnis vor, welche den Revisionswerber mit der Abschiebung in den Irak bedrohen. Er ist äußerst fleißig und bestrebt, sich in Österreich noch tiefer zu integrieren. Das Erkenntnis ist zwar keinem Vollzug zugänglich, lässt aber eine Umsetzung in die Wirklichkeit zu und entfaltet daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Revisionswerber.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit ihr nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen (öffentliche und solche anderer Parteien) mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch Dritte ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.

Nach der Judikatur des VwGH stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.07.1987, 87/08/0013), was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass vom Revisionswerber keine Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden.

Es liegt ohne jeden Zweifel ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG vor.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 13.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.12.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt III.) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Hierbei erschienen der Revisionswerber und sein Vertreter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17.06.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine Gefahr der Verfolgung droht. Auch haben sich keine Gründe ergeben, welche zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen. Eine maßgebliche Integration, die einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, wird verneint.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2021, Ra 2021/20/0290-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2021 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, wobei die Ausführungen des Beschwerdeführers (nunmehr Revisionswerbers) zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vollständig im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des VwGH vom 11.08.2021 abgewiesen wurde, ist der Revisionsschrift zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN).

Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.

Dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung setzt nämlich voraus, dass möglichst konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (Konkretisierungsgebot). Worin für den Revisionswerber der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, lässt sich aber weder aus der bloßen Verneinung einer vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr oder Bedrohung noch aus der pauschalen Behauptung, wonach „ohne jeden Zweifel ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil“ vorliege, ableiten. Auch mit den Angaben, der Revisionswerber sei äußerst fleißig und „bestrebt, sich in Österreich noch tiefer zu integrieren“ wird nicht konkret dargelegt, inwieweit der - durch die mit dem bekämpften Erkenntnis getroffene Rückkehrentscheidung – bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig ist.

Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).

Dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, bedeutet eben nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2182367.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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