TE Bvwg Beschluss 2021/11/23 W122 2245093-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W122 2245093-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021, Zl. 2020-0.424.716, beschlossen:

A)
Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekleidete vom XXXX bis zu seiner Versetzung an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX den Arbeitsplatz des Leiters des Referates XXXX in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen mit der Bewertung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2021 darüber benachrichtigt, dass eine amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in Aussicht genommen werde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2021 zugestellt und von ebendiesem wurden am 17.02.2021 Einwendungen erhoben.

In weiterer Folge erging wegen der (formal) erhobenen Einwendungen durch die Dienstbehörde die 2. Benachrichtigung von der amtswegig in Aussicht genommenen Versetzung des Beschwerdeführers vom 22.02.2021, wobei durch die Behörde darauf hingewiesen wurde, dass im Hinblick auf erstgenannte Benachrichtigung diese davon ausgeht, dass die dort erhobenen Einwendungen und das dort erstattete Vorbringen aufrechterhalten werden und ein fristgerechter Verweis (binnen 14 Tagen) auf die im Schriftsatz vom 17.02.2021 übermittelten Einwendungen genüge, um diese zum Vorbringen auch hinsichtlich der gegenständlichen in Aussicht genommenen Versetzung zu werten. Diese wörtliche Wiederholung der bisherigen Einwendungen wurde durch den Beschwerdeführer, neben den zusätzlichen fristgerecht am 08.03.2021 erstatteten weiteren Einwendungen nach Konkretisierung des in Aussicht genommenen neuen Arbeitsplatzes, schriftlich festgehalten.

Danach wurde dem Beschwerdeführer mit Ankündigung vom 06.04.2021 neuerlich mitgeteilt, dass eine amtswegige Versetzung zum Bundesverwaltungsgericht in Aussicht genommen wird und es diesem freisteht, Einwendungen dagegen zu erheben. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.

Mit Bescheid vom 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit XXXX vom Amts wegen zum Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Fachreferenten des Leiters der Controllingstelle zur Durchführung des Aufbaus bzw. der Gewährleistung eines zuverlässigen MitarbeiterInnen-Einsatz-Monitorings im Bereich der juristischen MitarbeiterInnen und der ReferentInnen der Kammern beim Bundesverwaltungsgericht (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7) betraut.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2021 rechtzeitig Beschwerde.

Die Beschwerdeführende Partei erklärte mit Schreiben vom 17.11.2021, eingelangt am 18.11.2021, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im ERV-Wege vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers fehlerfrei eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2245093.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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