TE Bvwg Beschluss 2021/12/6 W170 2238789-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W170 2238789-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.11.2020, Zl. 2020-0.579.645, 2020-0.839.128, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Hausanlage in Wien 18., XXXX , Ger.Bez. Döbling, XXXX , KG 01510 Pötzleinsdorf im Umfang des dem Bescheid beiliegenden Plans gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (in Folge: Behörde) vom 18.11.2020, Zl. 2020-0.579.645, 2020-0.839.128, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Hausanlage in Wien 18., XXXX , Ger.Bez. Döbling, XXXX , KG 01510 Pötzleinsdorf im Umfang des dem Bescheid beiliegenden Plans gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid wurde der Stadt Wien am 19.11.2020, dem Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien sowie dem alleinigen Eigentümer der Liegenschaft, XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), am 20.11.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2020, am 18.12.2020 zur Post gegeben, wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde erhoben; seitens der Amtsparteien erfolgte keine (nicht zulässige) Beschwerde.

Nach Vorlage der Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakte mit Schreiben der Behörde vom 07.01.2021, Gz 2020-0.839.128, am 20.01.2021 beim Bundesverwaltungs-gericht eingelangt, und Durchführung weiterer Verfahrensschritte, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.12.2021, am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 02.12.2021 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels einer offenen Rechtsfrage (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung) ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2238789.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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