RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/08/0118

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem BUAG - Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen - wie im vorliegenden Fall der Leistung von Beiträgen nach dem BUAG - ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2020/08/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080118.L01

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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