TE Vwgh Beschluss 2021/10/6 Ra 2021/20/0373

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §59 Abs4
MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1995, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, W107 2179147-1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Erhebung einer Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Die dagegen erhobene Revision hat der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Er brachte - mit näherer Begründung - vor, der Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch Abschiebung in sein Heimatland führe wegen der dortigen aktuellen Verhältnisse zu einer Verletzung (insbesondere) des Art. 3 EMRK und stelle somit für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der dieses Gericht treffenden Verpflichtung (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 20.4.2017, Ra 2017/19/0113) vor Vorlage der Revision nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden, sodass nunmehr der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Aus den Ausführungen in der Revision (sowie dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis) ergibt sich, dass der Revisionswerber in Österreich straffällig geworden ist und sich derzeit in Strafhaft befindet.

6        Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

7        Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, weshalb der vorliegende Antrag abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0574, mwN).

8        Auf § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 6. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200373.L01

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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