RS Vwgh 2021/10/14 Ra 2021/17/0113

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1b
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0043 B 31. Mai 2016 RS 1 (hier: Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG; ohne Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, dessen Aussagen sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 übertragen lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170113.L01

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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