TE Vwgh Beschluss 2021/10/14 Ra 2021/17/0113

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1b
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, geboren 1977, vertreten durch Dr. Harald Schicht, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Juni 2021, Zl. LVwG-700678/21/MB/NF, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe stattgegeben, als über die Revisionswerberin wegen der Übertretung des § 120 Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG verhängte Geldstrafe auf EUR 800 herabgesetzt wurde (Spruchpunkt I.), ausgesprochen wurde, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

2        Im Rahmen außerordentlichen Revision erhebt die Revisionswerberin den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Revisionswerberin durch den unmittelbaren Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde, „zumal sie nur die Grundversorgung ins Verdienen bring[e] und somit wegen der Höhe der geforderten Geldzahlung nicht mehr imstand wäre, für die lebensnotwendigen Kosten aufzukommen.“

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute“, oder Wendungen wie „der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten“, „an den Rand der Insolvenz führen“, durch ihn „träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein“, mit ihm seien „nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden“, er bedeute eine „erhebliche Einbuße“, „eine erhebliche Belastung“ und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).

5        Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung zumindest der Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin. Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.

6        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170113.L00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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