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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §21 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1968, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, ihrer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. April 2021, LVwG 26.7-35/2021-11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Nordmazedoniens, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 13. Oktober 2020 betreffend die Abweisung ihres Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 5.8.2017, Ra 2017/22/0056) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 NAG festgehalten ist, steht ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. VwGH 1.10.2020, Ra 2020/22/0207).
Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220190.L00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021