TE Vwgh Beschluss 2021/10/19 Ra 2021/18/0277

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1990, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021, I421 2203796-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die vollumfängliche Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird u.a. geltend gemacht, dem Revisionswerber drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil durch Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 19. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180277.L00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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