TE Vwgh Beschluss 2021/10/19 Ra 2021/14/0269

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 2000, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Kirchengasse 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021, W154 2139603-2/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters erließ es eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber würde durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 19. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140269.L00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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