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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Nichtstattgebung - Passgesetz 1992 - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/01/0498, Rn. 6). Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Reisepasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.3.2008, AW 2008/18/0026; 31.10.2013, AW 2013/09/0049).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010341.L01Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021