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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Mai 2021, Zl. VGW-103/048/2005/2021-16, betreffend Passgesetz 1992, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Reisepasses für eine Dauer von zehn Jahren gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a Passgesetz 1992 ab.
2 Der Revisionswerber begründete den mit der dagegen erhobenen und dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Vorlageanordnung vom 4. Oktober 2021 vorgelegten Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung zusammengefasst dahin, dass „im Falle des Obsiegens ... der Revisionswerber mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges der Passversagung konfrontiert [wäre], was jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen sei“.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/01/0498, Rn. 6).
5 Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Reisepasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.3.2008, AW 2008/18/0026; 31.10.2013, AW 2013/09/0049).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Oktober 2021
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010341.L00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021