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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. Gemeinde E und 2. Marktgemeinde G, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. April 2021, Zl. LVwG-551693/38/Kü/LB-551694/3, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2019, womit der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten „Deponieparks“ erteilt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Darin wird vorgebracht, der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Es bestünden nach wie vor erhebliche und begründete Bedenken gegen das gegenständliche Projekt, die durch das durchgeführte Verfahren nicht entkräftet seien. Die Einwände des Privatsachverständigen der revisionswerbenden Parteien seien nur oberflächlich geprüft worden, der Grundwasserschutz sei nicht gewährleistet. Die Wasserversorgung der Bevölkerung der zweitrevisionswerbenden Partei wäre im Störfall unmittelbar betroffen, ebenso Leben und Gesundheit der Besitzer von Hausbrunnen im gegenständlichen Bereich, für deren Interessen die revisionswerbenden Parteien ebenso verantwortlich seien. Diese Nachteile seien erheblich und könnten nicht dadurch beseitigt werden, dass im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien die gegenständliche Anlage geschlossen und entfernt werden müsse. Dem Grundwasser, dem Leben und der Gesundheit von Menschen und Tieren wäre unwiederbringlicher Schaden zugefügt. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
4 Dazu nahm die mitbeteiligte Partei Stellung.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058, mwN).
7 Mit ihrem Vorbringen, es bestünden Bedenken gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei sowie die Einwände des Privatsachverständigen seien nur oberflächlich geprüft worden, behaupten die revisionswerbenden Parteien die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die nach der zitierten Rechtsprechung aber selbst im Falle ihres Vorliegens keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt.
8 Die von ihnen ins Treffen geführten „unverhältnismäßigen Nachteile“ (Gefährdung der Wasserversorgung bzw. des Grundwassers sowie des Lebens und der Gesundheit der Besitzer von Hausbrunnen) können anhand der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend erkannt werden. Es ist daher für die Beurteilung des Aufschiebungsantrags von den - auf den ersten Blick als schlüssig zu betrachtenden - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen, wonach insbesondere Grundwasserverunreinigungen und Gefährdungen bestehender Wasserversorgungen beim Regelbetrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht zu erwarten seien.
9 Die revisionswerbenden Parteien haben damit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan, weshalb dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 27. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070074.L00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021