TE Vwgh Beschluss 1996/10/25 96/17/0054

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
BAO §101;
BAO §199;
LAO NÖ 1977 §151;
LAO NÖ 1977 §76;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache 1.) der A und 2.) der B, beide in X, betreffend "Berufung und Säumnisbeschwerde gegen den Senat der Statutarstadt Krems gegen Bescheid MD-M-8/1995 v. 19.12.1995" in Angelegenheit der Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird eingestellt.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 7. Februar 1996 erhoben die Erstbeschwerdeführerin "u. Mitbes" vor dem Verwaltungsgerichtshof eine "Berufung u. Säumnisbeschwerde gegen den Senat der Statutarstadt Krems gegen Bescheid MD-M-8/1995 v. 19.12.1995". Die "Säumnisbeschwerde" wird damit begründet, daß in dem angefochtenen Bescheid bestimmte Einwendungen der Beschwerdeführerinnen nicht beantwortet worden seien.

Mit der Beschwerde war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.

1.2. Mit hg. Verfügung vom 26. Februar 1996, ONr. 2, wurde den Einschreitern, die nicht von einem Rechtsanwalt vertreten waren, aufgetragen, anstelle des Ausdruckes "Mitbesitzer" den oder die Namen der weiteren Beschwerdeführer und Antragsteller bekanntzugeben. Ferner wurde den Einschreitern aufgetragen, den Antragsvordruck "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe" auszufüllen. Schließlich wurde den Einschreitern die Verbesserung einer Reihe formeller Mängel der Beschwerde, darunter des Mangels der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, aufgetragen. Diese Mängelverbesserungsaufträge seien erst binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zur Verfahrenshilfe an diesen zu erfüllen; werde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginne die Frist zur Behebung der Mängel mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Antragsteller auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

1.3. Mit Beschluß vom 4. April 1996,

Zlen. 96/17/0054, 0064-4, wies der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der von den beiden Beschwerdeführerinnen vorgelegten Vermögensbekenntnisse die gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Auf die mit Zustellung dieses Beschlusses neuerlich offene Mängelbehebungsfrist von sechs Wochen und die Säumnisfolgen wurde wieder hingewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluß Rekurs und beantragte die Abänderung.

1.4. Mit hg. Beschluß vom 4. Juli 1996,

Zlen. 96/17/0054, 0064-7, wurden der "Rekurs" der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie der mit dem "Rekurs" verbundene Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Neuerlich wurde die Zweitbeschwerdeführerin auf die Mängelbehebungsfrist hingewiesen.

Eine Mängelbehebung ist nicht erfolgt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. In der Beschwerdesache der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN wurde der Einschreiterin zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (unter anderem des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) mit hg. Verfügung vom 26. Februar 1996 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eine Mängelbehebungsfrist eingeräumt. Der fristgerecht gestellte Verfahrenshilfeantrag bewirkte zunächst, daß diese Frist für die Erstbeschwerdeführerin noch nicht wirksam wurde. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bewirkte sodann in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG den neuerlichen Beginn der gesetzten sechswöchigen Mängelbehebungsfrist. Auf diese Rechtslage und die Säumnisfolge, daß die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt, wurde die Erstbeschwerdeführerin sowohl in der Verfügung vom 26. Februar 1996 (ONr. 2) als auch im Beschluß vom 4. April 1996 (ONr. 4) ausdrücklich hingewiesen. Eine Mängelverbesserung ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war sohin gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

2.2. In der Beschwerdesache der ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN wurde deren Verfahrenshilfeantrag mit demselben hg. Beschluß vom 4. April 1996 (ONr. 4) abgewiesen. Der gegen diesen Beschluß von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene "Rekurs" sowie der damit verbundene Antrag, in Abänderung des abweislichen Beschlusses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit hg. Beschluß vom 4. Juli 1996 (ONr. 7) zurückgewiesen. Spätestens dadurch wurde die ursprüngliche Mängelbehebungsfrist neuerlich in Gang gesetzt, wobei der Verwaltungsgerichtshof nochmals auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen hat. Die sechswöchige Mängelbehebungsfrist ist ungenützt verstrichen, weswegen auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als zurückgezogen gilt.

In dieser Beschwerdesache mangelt es aber der Zweitbeschwerdeführerin auch an einer anderen Prozeßvoraussetzung: Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates vom 19. Dezember 1995, Zl. MD-M-8/1995, weist nämlich als Adressaten im Betreff, im Spruch und in der Zustellverfügung "A und Mitbesitzer" (also die Erstbeschwerdeführerin "und Mitbesitzer") aus.

Die gewählte Bescheidfassung und Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin konnte keine wirksame Zustellung eines an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides im Sinne der §§ 76 und 151 NÖ LAO 1977 bewirken, weil auch diese Regelungen keine Ausnahme vom Grundsatz normieren, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Die Verwendung der Beifügung "und Mitbesitzer" läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der Erstbeschwerdeführerin die Behörde (allenfalls im Sinne der §§ 76 und 151 NÖ LAO 1977 durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollten. Die §§ 76 und 151 NÖ LAO 1977 setzen voraus, daß die Erledigung an mehrere Personen GERICHTET ist, was deren NENNUNG im normativen Teil des Bescheides voraussetzt (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270).

Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates ist daher kein an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteter Bescheid.

Da dieser Mangel der erforderlichen Prozeßvoraussetzungen dem oben dargestellten Einstellungsgrund vorgeht, war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, die sich gegen einen für sie nicht wirksam gewordenen Bescheid richtet, mangels eines an sie gerichteten Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170054.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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