TE Vfgh Beschluss 1994/12/5 B2066/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §71 Abs1 Z2
ASVG §415
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung einer Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 9. Juni 1993 fest, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausbildung (Schulung) im Rahmen der Arbeitsmarktförderung in der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 30. April 1973 gemäß §25 Abs1 und 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) idF BGBl. Nr. 31/1969, §8 Abs1 Z3 litc und §9 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420/1969, nur der Pflichtversicherung (Teilversicherung) in der Kranken- und Unfallversicherung unterlag.römisch eins. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 9. Juni 1993 fest, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausbildung (Schulung) im Rahmen der Arbeitsmarktförderung in der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 30. April 1973 gemäß §25 Abs1 und 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, §8 Abs1 Z3 litc und §9 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, nur der Pflichtversicherung (Teilversicherung) in der Kranken- und Unfallversicherung unterlag.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1994, Z SV(SanR)-245/3-1994-Ho/Ha, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art144 Abs1 iVm §82 Abs1 VerfGG können Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. 1. Gemäß Art144 Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1 VerfGG können Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.

2. Diese Prozeßvoraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid spricht über die Versicherungspflicht ab. Gemäß §415 ASVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (s. VfSlg. 11287/1987 und 11683/1988).

Da der Beschwerdeführer diesen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte (vgl. VfSlg. 9429/1982). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 Z2 AVG 1991 (§357 Abs1 ASVG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte vergleiche VfSlg. 9429/1982). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 Z2 AVG 1991 (§357 Abs1 ASVG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.

3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsmittelbelehrung, Sozialversicherung, Bescheid Rechtsmittelbelehrung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2066.1994

Dokumentnummer

JFT_10058795_94B02066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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