TE Vwgh Beschluss 1996/10/29 96/07/0148

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §69;
AVG §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §21a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache der I-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juni 1996, Zl. 513.153/01-I 5/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Fristverlängerung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. August 1987 war der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen worden, bis spätestens 30. April 1988 entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine im Bereiche einer bewilligten Naßbaggerung auf bestimmt bezeichneten Grundstücken befindliche Kieswaschanlage anzusuchen oder diese Neuerung zu beseitigen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Ein mit Schriftsatz vom 22. November 1995 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der mit Bescheid vom 25. August 1987 gesetzten Frist wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. März 1996 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 und 7 AVG als unbegründet ab.

Zur Erhebung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde fehlt es der Beschwerdeführerin an der Berechtigung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des Antragstellers in sich birgt, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides niemandem ein Anspruch zusteht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1994, 94/07/0164, und vom 21. September 1995, 95/07/0068).

Von dieser Rechtsprechung abzurücken, findet sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt. Es ist für den Beschwerdefall auch eine abweichende Betrachtung rechtlich nicht geboten. Daß neue Einsichten und das Fortschreiten der technischen Entwicklung die Erstellung des Projektes für den alternativ zur Beseitigung der vorgefundenen Neuerung eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligungsantrag verzögert haben, rechtfertigt den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 22. November 1995 begehrten nachträglichen Eingriff in die Rechtskraft der mit 30. April 1988 erfolgten Fristsetzung nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtskraft der Fristsetzung im wasserpolizeilichen Alternativauftrag durch Änderungen im Sachverhalt, welche zu einer anderen Fristsetzung Anlaß geben müßten, durchbrochen sieht, unterläßt sie es in ihrer Beschwerde, die behaupteten Sachverhaltsänderungen und den Zeitpunkt ihres Eintrittes präzise zu benennen, und vermag sie vor allem auch nicht zu behaupten, daß solche Sachverhaltsänderungen vor Ablauf der bescheidmäßig mit 30. April 1988 gesetzten Leistungsfrist bereits eingetreten wären. Eine rückwirkende Durchbrechung der Rechtskraft einer gesetzten Erfüllungsfrist durch nach deren Ablauf eingetretene Sachverhaltsänderungen konnte aber rechtlich in keinem Fall in Betracht kommen. Auch aus dem Hinweis auf die Bestimmung des § 21a Abs. 2 WRG 1959 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Die Möglichkeit einer Fristerstreckung nach dieser Gesetzesstelle hat der Gesetzgeber eingeräumt, weil sie eben mangels ausdrücklicher gesetzlicher Einräumung rechtlich nicht bestand (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 22. November 1988, 88/07/0099). Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Möglichkeit einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs. 2 WRG 1959 auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs. 2 leg. cit. scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände aus. § 21a WRG 1959 handelt von der Anpassung bestehender Konsense an den Stand der Technik. Dem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 aber liegt der Fall rechtswidrigen Handelns einer Person durch konsenslose Setzung einer konsensbedürftigen Maßnahme zugrunde. Hat der Adressat eines auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Auftrages es verabsäumt, die ihm in diesem Auftrag gesetzte Frist zu bekämpfen oder hatte er mit einer solchen Bekämpfung keinen Erfolg, dann steht die Rechtskraft eines solchen Bescheides der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer nachfolgenden Antragstellung auf Erstreckung der Erfüllungsfrist im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG entgegen. Nach Ablauf der Erfüllungsfrist eintretende Änderungen im Sachverhalt vermögen die Rechtskraftwirkung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen.

Es war die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070148.X00

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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