TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/1 I407 2227432-1

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §53a
AVG §75
AVG §76
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I407 2227432-1/28Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX , geboren am XXXX , XXXX , betreffend den Bescheid des Arbeitsmarkservice XXXX , vom 10.12.2019, Zl. XXXX beschlossen:

A)

I. Dem Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen DDr. Martin MISSMANN bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation in der Höhe von EUR 649,80 (inkl. 20% MWSt) auferlegt.

II. Das Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 649,80 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

Für die Gutachtenerstellung wurde der im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 15.09.2021 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der festgelegten Höhe der beantragten Honorarnote und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.

Da gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben wurden, hat das Gericht, da es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegte, mittels Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren angeordnet und verweist hiermit auf die Begründung des Beschlusses vom 11.11.2021 über den der belangten Behörde vorgelegten Gebührenantrag.

Die Aufstellung der Gebühren sowie die Rechtsansicht betreffend die Kostentragung ergeben sich unzweifelhaft aus den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen.

Mit Beschluss vom 11.11.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 649,80 In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren am 19.11.2021 antragsgemäß dem Sachverständigen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Barauslagenersatz

Im Rahmen der Gutachtenerstellung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben sind und solche auch nicht zur Verfügung standen. Die Sachverständigengebühren wurden antragsgemäß dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Gemäß § 53a Abs.1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß § 75 Abs.1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

Gemäß § 70 Abs. 1 AlVG sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13)

(2) Die §§ 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Gemäß § 42 Abs. 1 AMSG bestreitet die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50 leg.cit.) zu.

(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.

Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung.

Demnach sind die Kosten für den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen.

Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der amtswegigen Kostentragung können allenfalls Kommissionsgebühren (§ 77 Abs. 1 AVG) bilden: Sie fallen an, wenn der Amtssachverständige an einer Amtshandlung der Behörde (bzw. hier: des Verwaltungsgerichtes) außerhalb des Amtes mitwirkt. Da § 77 Abs. 1 Satz 2 AVG hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren den für Barauslagen geltenden § 76 AVG für sinngemäß anwendbar erklärt, muss diese Gebühr jene Partei entrichten, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Höhe der Kommissionsgebühren ist vergleichsweise niedrig; so beträgt beispielsweise der Tarif für Amtsorgane eines Bundesministeriums pro angefangener halben Stunde Euro 13,80.

Mit der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV) wurden die Kommissionsgebühren für Beteiligte, die für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommene Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen festgesetzt. Beim AMS handelt es sich um ein ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts. Der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 AVG setzt voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat.

Beim praktisch besonders bedeutsamen Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat. Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht oder anders ausgedrückt bietet § 76 Abs. 1 AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde „aufgetragen“ wurde. Es ist sohin jedenfalls rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten.

Gemäß § 70 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) findet die Bestimmung des § 76 AVG in AlVG-Verfahren keine Anwendung, sodass Amtssachverständigengebühren nicht auf die Partei überwälzt werden können, sondern von der Behörde, d.h. amtswegig, zu tragen sind.

Für den Gebührenanspruch maßgeblich ist, wie die Person zum Verfahren geladen wurde:

§ 42 Abs. 1 AMSG spricht von "Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht".

Dadurch sind auch sämtliche Barauslagen iSd § 76 AVG, somit auch im Zusammenhang mit der Heranziehung von (nichtamtlichen) Dolmetschern und Sachverständigen entstehende Gebühren, umfasst.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Kostenersatz nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2227432.1.02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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