TE Vfgh Beschluss 2021/12/3 G178/2021

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ZPO §594 Abs4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 594 heute
  2. ZPO § 594 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 594 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §594 Abs4 ZPO betreffend die Haftung eines Schiedsrichters wegen eines Schiedsverfahrens

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die antragstellende Partei behauptet die Verfassungswidrigkeit des §594 Abs4 ZPO: Die Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, weil selbst unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden nicht eindeutig sei, wie die Haftung von Schiedsrichtern geregelt sei. Darüber hinaus verstoße die Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG, weil insbesondere im Falle einer vorsätzlichen Fehlentscheidung eine Rechtsschutzlücke bestehe: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne ein Schadenersatzanspruch gegen einen Schiedsrichter – abseits der in §594 Abs4 ZPO genannten Fälle – nur erfolgreich sein, wenn der Schiedsspruch zuvor nach §611 ZPO aufgehoben worden sei. Der Oberste Gerichtshof lege die Aufhebungsgründe äußerst eng aus, sodass es Fälle geben könne, in denen auch eine vorsätzliche Fehlentscheidung nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruches führe.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der angefochtene §594 Abs4 ZPO regelt die Haftung des Schiedsrichters lediglich für den Fall, dass dieser seine durch die Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht hervor, dass es sich bei §594 Abs4 ZPO um keine abschließende Regelung der Haftung der Schiedsrichter handelt; in diesem Sinne haftet der Schiedsrichter – bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen – insbesondere auch, wenn der Schiedsspruch vom Obersten Gerichtshof nach §611 ZPO aufgehoben wurde (vgl OGH 6.6.2005, 9 Ob 126/04a; 28.2.2008, 8 Ob 4/08h). Andere Bestimmungen, aus denen sich eine Haftung des Schiedsrichters ergeben könnte, wie insbesondere §611 ZPO, wurden von der antragstellenden Partei nicht angefochten.Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der angefochtene §594 Abs4 ZPO regelt die Haftung des Schiedsrichters lediglich für den Fall, dass dieser seine durch die Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht hervor, dass es sich bei §594 Abs4 ZPO um keine abschließende Regelung der Haftung der Schiedsrichter handelt; in diesem Sinne haftet der Schiedsrichter – bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen – insbesondere auch, wenn der Schiedsspruch vom Obersten Gerichtshof nach §611 ZPO aufgehoben wurde vergleiche OGH 6.6.2005, 9 Ob 126/04a; 28.2.2008, 8 Ob 4/08h). Andere Bestimmungen, aus denen sich eine Haftung des Schiedsrichters ergeben könnte, wie insbesondere §611 ZPO, wurden von der antragstellenden Partei nicht angefochten.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Schiedsverfahren, VfGH / Parteiantrag, Haftung, Zivilprozess, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G178.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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