RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2021/21/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §67
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2017/I/145
StGB §21 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht - aufgrund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert (vgl. VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210233.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten