RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2021/21/0224

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §18 Abs3
BFA-VG 2014 §18 Abs5
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §70 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Das VwG stützte die Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 auf die "nicht hinreichende" Begründung der Spruchpunkte betreffend die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Darauf konnte die Entscheidung schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich dabei nur um zum Aufenthaltsverbot akzessorische Nebenaussprüche handelt, deren allfällige Unzulänglichkeit nicht zur Aufhebung in der Hauptsache führen kann. Im Übrigen scheint der Fremde nach der Aktenlage im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug das Bundesgebiet verlassen zu haben, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs nicht mehr stellte. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das VwG außerdem schon vor dem Hintergrund des grundsätzlich eine einwöchige Entscheidungsfrist vorsehenden § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 jedenfalls selbst (zeitnah zur Erhebung der Beschwerde) in der Sache entscheiden müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210224.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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