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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus § 4 Abs. 2 VVG kann nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwands als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten, wären unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173, mwN). Ebenso wenig bietet § 4 Abs. 2 VVG einen Rechtsanspruch dafür, dass die jedenfalls zu erwartenden Kosten erst in zeitlicher Abfolge vorzuschreiben wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060199.L01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021