RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2021/06/0199

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1
VVG §4 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0200

Rechtssatz

Aus § 4 Abs. 2 VVG kann nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwands als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten, wären unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173, mwN). Ebenso wenig bietet § 4 Abs. 2 VVG einen Rechtsanspruch dafür, dass die jedenfalls zu erwartenden Kosten erst in zeitlicher Abfolge vorzuschreiben wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060199.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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