RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2019/11/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1 Abs1
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §3 Z3
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §5 Abs4
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 Wr AusländergrunderwerbsG 1998 ist (unter anderem) der Eigentumserwerb an Liegenschaften nur "unter Lebenden" genehmigungspflichtig. Im Revisionsfall bedurfte die Eigentumsübertragung nach dem Tod der Geschenkgeberin (Mutter der Revisionswerberin) somit von vornherein keiner Genehmigung - und daher auch keiner Negativbestätigung aufgrund einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht (vgl. § 3 Z 3 iVm. § 5 Abs. 4 leg. cit.) - mehr. Für die Rechtsstellung der Revisionswerberin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft macht es daher keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder nicht.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Wr AusländergrunderwerbsG 1998 ist (unter anderem) der Eigentumserwerb an Liegenschaften nur "unter Lebenden" genehmigungspflichtig. Im Revisionsfall bedurfte die Eigentumsübertragung nach dem Tod der Geschenkgeberin (Mutter der Revisionswerberin) somit von vornherein keiner Genehmigung - und daher auch keiner Negativbestätigung aufgrund einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergleiche Paragraph 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit.) - mehr. Für die Rechtsstellung der Revisionswerberin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft macht es daher keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110078.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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