RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art112
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs2
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht abgeleitet werden, dass dem Wiener Landesgesetzgeber die Wiedererrichtung des Berufungssenates verwehrt wäre. Nach den Gesetzesmaterialien kommt eine Wiedererrichtung aufgelöster Behörden nur dann in Betracht, wenn diesen "auch Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 auf die VwG übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 übertragen werden können" (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 21). Dies trifft auch zu, wenn die Verfassung einen Instanzenzug erlaubt, also bei Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich, und der aufgelösten Behörde eine Zuständigkeit im weiterhin zulässigen Instanzenzug zukam.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J09

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten