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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art112Beachte
Rechtssatz
Aus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogation des Art. 118 Abs. 4 B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.Aus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogation des Artikel 118, Absatz 4, B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Artikel 115, Absatz 2, B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J04Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022