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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art108Beachte
Rechtssatz
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art. 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art. 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art. 116 Abs. 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art. 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art. 116 Abs. 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art. 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11).Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG gilt über Artikel 112, B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Artikel 108, B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Artikel 112, B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Artikel 116, Absatz eins, erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Artikel 116 a, B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Artikel 116, Absatz 3, B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Artikel 109, B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Artikel 118, Absatz 4, gemäß Artikel 112, B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J08Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022