RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art118 Abs4
B-VG Art132 Abs5
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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