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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z6Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 293 in Verbindung mit § 337 Abs. 1 GewO 1994 wird die örtliche Marktpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen. Die Marktordnung ist eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung.Gemäß Paragraph 293, in Verbindung mit Paragraph 337, Absatz eins, GewO 1994 wird die örtliche Marktpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen. Die Marktordnung ist eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J05Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022