RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2020/03/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0012 E 3. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030097.L07

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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