RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd

Rechtssatz

Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L05

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten