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L65007 Jagd Wild TirolRechtssatz
Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L05Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021