RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0044

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd

Rechtssatz

Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L05

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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