RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0044

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 2004 §5 Abs5
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd
VwRallg

Rechtssatz

Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 ist unter anderem, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004). Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt nach den Gesetzesmaterialien den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu. Diese können auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden (vgl. ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 4). Durch die ausdrückliche Aufnahme von (auch) wirtschaftlichen Interessen Dritter wurde eine Ausweitung des Kreises der Verfahrensparteien vorgesehen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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