RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1
JagdG NÖ 1974 §134 Abs4 Z2
JagdG NÖ 1974 §64 Abs2
JagdG NÖ 1974 §65
VwRallg

Rechtssatz

Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, mwN). Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Die Rechtsverfolgung erfolgt damit ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des § 134 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 wider, nach welcher der Revisionswerber als Jagdaufseher zwar ein Einschreiten der Behörde anregen kann; auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde, insbesondere auf Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen nach § 134 Abs. 4 Z 2 NÖ JagdG 1974, hat er aber keinen Rechtsanspruch. Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise tätig wird (vgl. zu § 98 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten