TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 96/11/0262

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. August 1996, Zl. UVS-03/P/16/02283/96, betreffend Zurückweisung von Feststellungsbegehren in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Nach einer von Seiten der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung vom 27. Februar 1995 zwecks Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen langten am 2. und 3. März 1995 bei dieser Behörde zwei Anträge des Beschwerdeführers ein, in denen er die bescheidmäßige Feststellung begehrte, daß hinsichtlich seiner Person keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bestünden und daß die Behörde nicht berechtigt sei, ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu laden. Der im Devolutionswege zuständig gewordene Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 28. März 1996 die Anträge als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter einem beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß der bekämpften Erledigung ungeachtet des in der Beschwerde erwähnten Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter zukommt. Bei dieser Erledigung handelt es sich nämlich, worauf die Anführung der Nummer des Datenverarbeitungsregisters hindeutet, um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und mit dem Namen des Genehmigenden versehen ist. Bei Ausfertigungen behördlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt nach dem vierten Satz des § 18 Abs. 4 AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei (anstelle der Unterschrift des Genehmigenden) ist nicht erforderlich.

Weiters ist vorweg festzuhalten, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung des angefochtenen Bescheides daraufhin, ob durch ihn der Beschwerdeführer in einem der in der Beschwerde genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt wurde, mangels Zuständigkeit verwehrt ist. Dies zu prüfen obliegt gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG ausschließlich dem gleichzeitig angerufenen Verfassungsgerichtshof.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein zweifaches Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher, ob diese Entscheidung der einfachgesetzlichen Rechtslage entspricht, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Ladung des Beschwerdeführers zur Kraftfahrbehörde und für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 vorliegen. Letzteres wäre im Rahmen einer Beschwerde gegen die besagten Bescheide zu prüfen.

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für die begehrte Erlassung eines Feststellungsbescheides. Sie ist damit im Recht.

Eine Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer der Sache nach behaupteten Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung über sein Feststellungsbegehren wird in der Beschwerde nicht genannt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides unter anderem dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 401, E. 44, 45 angeführten Entscheidungen). Das ist hier der Fall. Die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen zielen der Sache nach auf die Klärung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 und eines Ladungsbescheides gemäß § 19 Abs. 3 AVG ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Bescheide ist zunächst jeweils von der Behörde vor deren Erlassung und im Falle der Bestreitung durch die Partei bei der Entscheidung über das dagegen erhobene Rechtsmittel zu prüfen. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Klärung der gegenständlichen Rechtsfragen in dem in der jeweiligen Sache geführten Verfahren ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführer an der gesonderten Klärung dieser Rechtsfragen mittels Feststellungsbescheides zu verneinen.

Davon abgesehen ist der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers mit dem im AVG verankerten Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 letzter Satz) offensichtlich unvereinbar. Er hätte nämlich zur Folge, daß bei von Amts wegen zu verlassenden Bescheiden neben dem Verfahren in der Sache selbst (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) auf Verlangen des Betroffenen jeweils noch ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Klärung ein und derselben Rechtsfrage (Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides) zu führen wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110262.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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