TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/09/0215

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §294
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Barbara Bauer, LL.M., Rechtsanwältin in 1080 Wien, Zeltgasse 6/8, diese vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner MBA, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2021, W170 2236321-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 9. Februar 1939 wurde festgestellt, dass das Objekt „Schloss Hainfeld [...] und dessen Ausstattung [...] als ein Denkmal zu betrachten“ sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinn des § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, bestehe. Als maßgebend für diese Unterschutzstellung wurde ausgeführt, „dass es sich in dem genannten Schloß mit seiner reichen Ausstattung (Ausstattung der Räume im Ober-Geschoß mit Stuckdecken, eines Kabinetts mit niederländischen Fayenceplatten; Ausstattung des Laudonzimmers, der Bibliothek etc) um ein kunst-und kulturgeschichtlich bedeutsames Denkmal“ handle.

2        Mit E-Mail vom 28. Januar 2019 suchte der - zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene - Revisionswerber bei der belangten Behörde um nachträgliche Genehmigung der Verbringung zweier Bilder nach Schloss Tillysburg an, nachdem er von der (nunmehrigen) Eigentümerin des Schlosses Hainfeld aufgefordert worden war, die beiden Wandbespannungen „Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“, die als Teil der Ausstattung des Laudonzimmers rechtswidrig entfernt worden seien, herauszugeben.

3        Rechtsanwaltlich vertreten begehrte der Revisionswerber mit Antrag vom 20. März 2019 die Feststellung, dass die beiden Bilder „Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“ kein Zubehör im Sinn des § 1 Abs. 9 Denkmalschutzgesetz (DMSG) seien [in der Folge: Hauptantrag], in eventu dass die beiden Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss Tillysburg Zubehör im Sinn des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses Tillysburg seien [erster Eventualantrag], in eventu die beiden Bilder als Einheit im Sinn des § 6 Abs. 5 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen und die Zusammenführung auf Schloss Tillysburg anzuordnen [zweiter Eventualantrag] sowie für den Fall der Abweisung aller vorangehenden Anträge, die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss Hainfeld und die Anbringung der - nunmehr - restaurierten Bilder in Schloss Tillysburg nachträglich zu genehmigen [dritter Eventualantrag].

4        Mit Bescheid vom 4. August 2020 wies die belangte Behörde (Spruchpunkt 1.) den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Verbringung ab, den Haupt-, den ersten und den zweiten Eventualantrag zurück (Spruchpunkte 2. bis 4.) sowie den Antrag auf Einvernahme bzw. Einholung einer Stellungnahme der Restauratorin ab (Spruchpunkt 5.). Sie ging dabei davon aus, dass es sich bei den beiden Wandbespannungen um jene handle, die aus dem Laudonzimmer von Schloss Hainfeld entfernt worden seien und zur Ausstattung des Laudonzimmers gehörten, weshalb sie mit Bescheid vom 9. Februar 1939 gemeinsam mit Schloss Hainfeld unter Denkmalschutz gestellt worden seien.

5        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und die bereits an die belangte Behörde gerichteten Anträge wiederholte.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht darüber wie folgt ab:

„A) I. Der Antrag auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen Befangenheit wird gemäß §§ 7 AVG 6, 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des Bescheides (über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Verbringung der Wandbespannungen ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ vom Schloss Hainfeld nach Schloss Tillysburg) ersatzlos behoben. Darüber hinaus lautet der Spruch des Bescheides:

‚I. Der Antrag [des Beschwerdeführers], vertreten durch Rechtsanwältin [...], das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind, wird ebenso wie die Eventualanträge, (1.) das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss Tillysburg in St. Florian Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses Tillysburg sind und (2.) das Bundesdenkmalamt möge die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf Schloss Tillysburg anordnen, zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Einvernahme [der Restauratorin] bzw. auf Aufforderung derselben, eine Stellungnahme zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand zu übermitteln, wird als unzulässig zurückgewiesen.‘

III. Der Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde entscheiden, wird als unzulässig zurückgewiesen, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

IV. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind, und die an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerdeeventualanträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1.) feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss Tillysburg in St. Florian Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses Tillysburg sind sowie (2.) die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 DMSG unter Schutz stellen werden als unzulässig zurückgewiesen.

V. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeeventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss Hainfeld und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss Tillysburg nachträglich genehmigen, wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Diesbezüglich wird [der Beschwerdeführer] an das Bundesdenkmalamt verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

7        Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz - zusammengefasst aus, der Antrag auf Feststellung, dass die beiden Bilder kein Zubehör im Sinn des § 1 Abs. 9 DMSG seien, sei mangels rechtlichen Interesses und, weil im Denkmalschutzgesetz die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids nicht vorgesehen sei, unzulässig. Dieser Antrag wolle vielmehr die Auslegung des Spruchs des Unterschutzstellungsbescheids erreichen. Ein Feststellungsbescheid darüber sei aber unzulässig. Vom Denkmalschutz sei umfasst, was bei Unterschutzstellung im oder am Objekt gewesen sei, woran auch eine rechtswidrige Entfernung nichts ändere. Der dritte Eventualantrag, der den zunächst unvertreten gestellten Antrag ersetzt habe, sei mangels Eintritts der Bedingung, nämlich, dass alle davor gestellten Anträge abgewiesen würden, als nicht gestellt zu betrachten. Die belangte Behörde hätte darüber daher nicht absprechen dürfen, weshalb der Beschwerde insoweit stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben gewesen sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1003/2021-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9        In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis - ausdrücklich ausgenommen den teilweise stattgebenden Teil von Spruchpunkt A) II. (ersatzlose Behebung des Spruchpunkts 1. des Bescheids der belangten Behörde) - außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10       Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Der Revisionswerber releviert unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids und die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und macht dazu zunächst geltend, dass das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie des Verfassungsgerichtshofes) zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden abweiche. Das rechtliche Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids bestehe im Hinblick auf Rechtssicherheitserwägungen. Der begehrte Feststellungsbescheid könne in keinem anderen Verwaltungsverfahren erlangt werden und ziele nicht bloß auf eine Auslegung des Unterschutzstellungsbescheids ab.

13       Vorweg ist festzuhalten, dass ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0071, mwN).

14       Wie auch der Revisionswerber einräumt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021, mwN). Unzulässig ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt. In einem solchen Fall besteht an der Erlassung eines Feststellungsbescheids weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0119, mwN; 25.1.2016, Ra 2015/09/0136, mwN). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, zeigt die Revision nicht auf.

15       Zudem ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objekts in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (siehe auch dazu VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0136; unter Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 90/09/0032).

16       Wenn der Revisionswerber mit seinem Hauptantrag festgestellt wissen will, dass die beiden gegenständlichen Wandbespannungen kein Zubehör des - mit Bescheid aus 1939 unter Denkmalschutz gestellten - Schlosses Hainfeld im Sinn des § 1 Abs. 9 DMSG seien, wäre eine solche Feststellung aber nichts anderes als die Auslegung des rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheids, der gesetzlichen Bestimmungen und eine Klarstellung der sich daraus - nach Ansicht der Behörde - für den konkreten Fall ergebenden Rechtsfolgen.

17       Der Revisionswerber zeigt mit seinem in diesem Zusammenhang erstatteten Zulässigkeitsvorbringen somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

18       Soweit die Zulässigkeit der Revision darauf gestützt wird, dass entgegen „§ 24 VwGVG und § 21 BFA-VG“ keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz nicht anzuwenden ist. Im Übrigen zeigt das Zulässigkeitsvorbringen die Relevanz des im Unterlassen einer gebotenen mündlichen Verhandlung allenfalls gelegenen Verfahrensmangels nicht auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zudem nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster und zweiter Fall VwGVG sowohl dann entfallen, wenn die Beschwerde, als auch dann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei, zurückzuweisen ist.

19       Da die Revision hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte kein Vorbringen zur Zulässigkeit enthält, wird auch im Hinblick auf diese keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

20       Die Revision war somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090215.L00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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