TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 96/11/0235

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juli 1996, Zl. MA 65-8/374/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A1, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verfügt wurde, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten vom 21. Mai 1996 an keine neue Lenkerberechtigung mehr erteilt werden darf, wobei etwaige Haftzeiten in diese Frist nicht einzurechnen seien.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 1995 schuldig erkannt worden war, in der Zeit von Ende 1994 bis Mai 1995 dazu beigetragen zu haben, daß unbekannte Personen Heroin in einer großen Menge in Verkehr setzten; ferner habe er in dieser Zeit selbst Heroin erworben und besessen. Er habe sich dadurch eines Verbrechens nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes und eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit. schuldig gemacht.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß mit dieser strafgerichtlichen Verurteilung feststeht, daß in Ansehung seiner Person eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 vorliegt, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit indiziert. Er bestreitet aber der Sache nach die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967. Er führt dazu ins Treffen, daß bei seinen strafbaren Handlungen nicht "die Lenkung eines KFZ ... eine maßgebliche Rolle" gespielt habe. Er verweist ferner auf die Geringfügigkeit der über ihn verhängten Strafe (bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten). Er habe ferner nach Beendigung seines strafbaren Verhaltens anstandslos Kraftfahrzeuge benützt und nicht versucht, dieses Verhalten "zu verschleiern bzw. zu erleichtern". Auch die therapeutische Behandlung wäre entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Ferner sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Mit diesem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß es bei bestimmten Tatsachen, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 indizieren, nicht maßgeblich darauf ankommt, ob sich die betreffende Person schon bisher die erleichternden Bedingungen, die mit der Benützung von Kraftfahrzeugen für die Begehung von strafbaren Handlungen verbunden sind, zunutze gemacht hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0057). Es genügt in diesem Zusammenhang die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, daß diese Delikte typischerweise die in Rede stehende Qualifikation aufweisen.

Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß die Bewertung strafbarer Handlungen durch die Gerichte nach anderen Gesichtspunkten zu erfolgen hat als durch die Kraftfahrbehörden; eine lediglich bedingte Verurteilung steht daher der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters keinesfalls im Wege. Was das Verhalten des Beschwerdeführers nach Beendigung seiner Straftaten anlangt, war dieses keineswegs geeignet, die Annahme seiner Verkehrunzuverlässigkeit auszuschließen, war doch während eines Teiles dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren gegen ihn anhängig und hat sich sein strafbares Verhalten auch über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Die am Beschwerdeführer vorgenommene therapeutische Behandlung hat - weil sie eine andere Erteilungsvoraussetzung als die Verkehrszuverlässigkeit betrifft - in einem Fall der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, also wegen einer Charaktereigenschaft, keine Bedeutung. Was schließlich die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, unterläßt es der Beschwerdeführer, deren Wesentlichkeit in der Beschwerde darzutun, also auszuführen, was er im Falle der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte sowie daß dies für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens von Ausschlag hätte sein können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110235.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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