TE Vwgh Beschluss 2021/11/25 Fr 2021/19/0039

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des A R E in R, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. April 2019 mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28. Oktober 2021, W258 2148572-2/30Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.

2        Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen. Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.

3        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Fall VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 2.11.2020, Fr 2020/20/0028, mwN).

Wien, am 25. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190039.F00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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