TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 96/11/0272

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. September 1996, Zl. 5/04-14/938/1-1996, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 14. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von 10 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen; einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Berufung wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ... keine Folge gegeben" und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß es dem Gesetz entspricht, einer Berufung gegen eine Entziehung der Lenkerberechtigung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil es im gegebenen Zusammenhang aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist, verkehrsunzuverlässige Kfz-Lenker von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen (auch) für die Dauer des Berufungsverfahrens fernzuhalten (vgl. neben dem im angefochtenen Bescheid zitiertem Erkenntnis zuletzt das Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0195 mit weiteren Judikaturhinweisen). In diesem Stadium des Verfahrens bzw. bei Fällung dieser Entscheidung ist von der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Annahme des Fehlens der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers - wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Unterlassens der gebotenen Unfallmeldung - auszugehen. Ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende - vorläufige - Annahme der belangten Behörde, die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ließen auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen, auch berechtigt ist, ist von der belangten Behörde erst im Zuge der Entscheidung in der Hauptsache (Entziehung der Lenkerberechtigung) zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit dieser vorläufigen Annahme der belangten Behörde sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110272.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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