TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 94/11/0120

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, 1. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. September 1993, Zl. III-Entz. 5430/VA/93, 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Februar 1994, Zl. MA 64-8/10/94, beide betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von fünfzehn Monaten (gerechnet ab vorgesehener Wiederausfolgung des aufgrund einer vorangegangenen Entziehung abgenommenen Führerscheins am 16. Jänner 1994) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstangefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Zeit, innerhalb welcher dem Beschwerdeführer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, am 16. Jänner 1994 begonnen hat und am 16. April 1995 endet.

In seiner Beschwerde gegen diese Bescheide macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die zweitbelangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, weil nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann. Dazu kommt, daß dieser erstinstanzliche Bescheid rechtlich nicht mehr existent ist, da er in dem Berufungsbescheid (zweitangefochtener Bescheid) aufgegangen ist. Dieser ist nunmehr der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 591, unter E. 199 zitierte Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG).

2. Der mit dem zweitangefochtenen Bescheid getroffenen Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 7. August 1993 als Lenker eines Pkw"s neuerlich ein Alkoholdelikt beging (Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l). Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 außerdem, daß der Beschwerdeführer bereits am 20. März 1993 zwei Alkoholdelikte begangen hatte, weswegen ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. April 1993 die Lenkerberechtigung bis einschließlich 15. Jänner 1994 entzogen wurde.

Soweit in der Beschwerde von angeblicher Rechtswidrigkeit des zuletzt genannten Bescheides der Erstbehörde die Rede ist, ist auf das Beschwerdevorbringen nicht einzugehen, weil dieser Bescheid nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Bemerkt sei, daß nach der Aktenlage die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1994 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides ausschließlich in der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit fünfzehn Monaten (gerechnet ab 16. Jänner 1994). Der belangten Behörde sei insoweit ein Ermessensfehler unterlaufen. Sie habe übersehen, daß dem Beschwerdeführer am 7. August 1993 die Tatsache der rechtskräftigen Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht bekannt gewesen sei. Der Entziehungsbescheid vom 19. April 1993 sei ihm nämlich nicht zugestellt, sondern durch öffentliche Bekanntmachung erlassen worden. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte die belangte Behörde die Entziehungszeit mit nicht mehr als vier bis sechs Monaten (ab 16. Jänner 1994) festgesetzt.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer läßt bei seinem Vorbringen außer acht, daß es sich bei der Tat vom 7. August 1993 bereits um das dritte von ihm begangene Alkoholdelikt handelt. Er ist insofern ein Wiederholungstäter, der innerhalb weniger Monate neuerlich rückfällig wurde, nachdem er am 20. März 1993 zwei Alkoholdelikte begangen hatte. Auch wenn ihm am 7. August 1993 der Entziehungsbescheid vom 19. April 1993 nicht bekannt gewesen sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, daß die wiederholte Begehung einer der schwerstwiegenden und verwerflichsten Handlungen im Straßenverkehr eine auffallende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte erkennen läßt. Auf die behauptete Unkenntnis von der vorangegangenen Entziehungsmaßnahme kommt es hiebei nicht mehr entscheidend an. Im Hinblick auf das besagte strafbare Verhalten ist die dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110120.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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